Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

66 Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung. 
der Behörden an das Gesetz möglichst eng zu gestalten, 
so daß das Gesetz die Fälle des Eingreifens genau be- 
stimmt und ihnen nur die Vollziehung überläßt. Aut 
der anderen Seite erfordert die Ordnung und Sicher- 
heit des Gemeinwesens, daß den Behörden die Möglich- 
keit eines raschen, zweckentsprechenden Eingreifens, 
auch wo das Gesetz keine Vorsorge getroffen hat, nicht 
völlig genommen ist. Daher sind in bestimmtem Um- 
fang den Behörden allgemeine gesetzliche Er- 
mächtigungen zu Eingriffen in jene Freiheitssphäre 
gegeben. Zu solchen allgemeinen Ermächtigungen 8° 
hören das Recht des Senats, Polizeiverordnungen ohne 
Mitwirkung der Bürgerschaft zu erlassen (oben $ 2), 
ferner die Befugnis der Behörden, durch Verfügungen 
im Einzelfall, wo das öffentliche Interesse es erfordert, 
mit Zwangsmitteln einzugreifen (unten $ 32). 
$ 30. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
Zur Sicherung der Schranken der Verwaltung im 
Rechtsstaat ‚bedarf es bestimmter Garantien. Solche 
Garantien politischer Art liegen u. a. in der Kontrolle 
der Verwaltung durch das Parlament, ferner in der 
zweckmäßigen Ausgestaltung der Verwaltungsbehörden 
durch Zuziehung von Elementen der Selbstverwaltung, 
wie sie in der bremischen Verwaltung in weitem Um- 
fang zu Recht besteht. Außerdem sind Rechts- 
kontrollen durch Gewährung von Rechts- 
mitteln gegen Maßregeln der Verwaltungsbehörden 
geschaffen. Diese sind dreifacher Art: 
1. Die Beschwerde. Nach der Bremischen Ver- 
fassung ($ 14) hat jeder das Recht, sich mit Beschwerden 
schriftlich an die Behörden [zu wenden; diese haben die 
Pflicht, Bescheide darauf zu erteilen, und zwar auf Ver- 
langen schriftlich. Ablehnende Bescheide müssen mit 
Gründen versehen sein.. Die Beschwerde geht an die
	        
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