Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8:32. Zwangsmittel der Verwaltung. 71 
seschieht; 2. Ersatzvornahme der Handlung durch die 
Behörde auf Kosten des Säumigen, die nach vorheriger 
Androhung, in eiligen Fällen auch .ohne solche, erfolgen 
kann. | 
Als Rechtsmittel gegen den Befehl stehen dem 
Betroffenen zu: 1. die Beschwerde an den Senat, die 
binnen 8 Tagen nach Eröffnung oder Zustellung des 
Befehls bei der verfügenden Behörde schriftlich einzu- 
reichen ist; 2. die Klage vor den öffentlichen Zivil- 
Serichten, sofern die Verfügung in ein Privatrecht ein- 
greift, gemäß $ 15 der Verfassung (oben $ 30, 2). Gegen- 
über dieser weitreichenden, ins Ermessen der Behörde 
gestellten Zwangsbefugnis ist die Kontrolle durch die 
ordentlichen Gerichte von besonderer Bedeutung. 
UI. Die Geldforderungen des Staates und der 
öffentlichen Verbände öffentlichrechtlicher Natur — 
Steuern, Gebühren, auch die Kosten für Verbrauch von 
Wasser, Gas, Elektrizität — können im Verwaltungs- 
wege ohne Anrufen der Gerichte beigetrieben werden 
(G. betr. die Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege v. 29. November 1%1; 15. Juli 1908). 
Der Vollstreckung geht eine — gebührenpflichtige — 
Mahnung in der Regel voraus. Nur die Vollstreckung 
in Sachen des beweglichen Vermögens und in Geld- 
forderungen wird im Verwaltungswege durchgeführt. 
Die Vollstreckung in andere Vermögensrechte und in 
Immobilien erfolgt durch die Gerichte auf Grund des 
von der Behörde ausgestellten Beitreibungsbetehles. 
 
	        
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