Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

74 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
2. das Landgebiet; 3. der Amtsbezirk Vegesack; 4. der 
Amtsbezirk Bremerhaven. 
Auch die Aufteilung in Kommunalverbände 
ist nicht durchgeführt. Die Stadt Bremen hat keine 
von der staatlichen Verwaltung selbständige Kommunal- 
verwaltung. Als selbständige Kommunalverbände sind 
organisiert: 1. die beiden Stadtgemeinden Vegesack und 
Bremerhaven, 2. die 15 Landgemeinden, 3. als höherer 
Verband über den letzteren das Landgebiet als 
Landkreis. 
Die Staatsverwaltung wird zum großen Teil in den 
Formen der Selbstverwaltung durch die Depu- 
tationen, durch welche Senat und Bürgerschaft ihre 
gemeinschaftlichen Verwaltungsaufgaben ausüben, ge- 
führt (oben $ 1%). Dem Senat allein unterstehen nur 
die einheitlicher Leitung vorzüglich bedürftigen obrig- 
keitlichen Verwaltungszweige, in denen der Staat mit 
Herrschergewalt auftritt, so die auswärtige Verwaltung, 
die Polizei. An der übrigen Verwaltung — Finanz-, 
Verkehrs-, Schulwesen, öffentliche Arbeiten — nehmen 
die Bürger in den Deputationen und einigen anderen 
Selbstverwaltungsbehörden teil. | 
Diese Organisation hat eine weitgehende De- 
zentralisation der gesamten Staatsverwaltung zur 
Folge. Der Senat ist die Spitze nur der ihm allein 
unterstehenden Verwaltungszweige; nur diese sind ihm 
untergeordnet zu unmittelbarem Eingriff. An der Spitze 
der übrigen Verwaltungszweige stehen die einzelnen 
Deputationen — nach dem Gesetz jetzt 24 — und andere 
Selbstverwaltungsorgane in amtlicher Selbständigkeit 
nebeneinander. Der Senat ist nicht ihre vorgesetzte 
Behörde; er ist beschränkt auf sein formelles Oberanf- 
sichtsrecht über ihre Geschäftsbehandlung (oben $9n. 2); 
die Befugnis zum direkten Eingriff in ihre Verwaltung 
steht ihm nicht zu; nur den gemeinsamen Beschlüssen 
von Senat und Bürgerschaft sind sie untergeordnet.
	        
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