74 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
2. das Landgebiet; 3. der Amtsbezirk Vegesack; 4. der
Amtsbezirk Bremerhaven.
Auch die Aufteilung in Kommunalverbände
ist nicht durchgeführt. Die Stadt Bremen hat keine
von der staatlichen Verwaltung selbständige Kommunal-
verwaltung. Als selbständige Kommunalverbände sind
organisiert: 1. die beiden Stadtgemeinden Vegesack und
Bremerhaven, 2. die 15 Landgemeinden, 3. als höherer
Verband über den letzteren das Landgebiet als
Landkreis.
Die Staatsverwaltung wird zum großen Teil in den
Formen der Selbstverwaltung durch die Depu-
tationen, durch welche Senat und Bürgerschaft ihre
gemeinschaftlichen Verwaltungsaufgaben ausüben, ge-
führt (oben $ 1%). Dem Senat allein unterstehen nur
die einheitlicher Leitung vorzüglich bedürftigen obrig-
keitlichen Verwaltungszweige, in denen der Staat mit
Herrschergewalt auftritt, so die auswärtige Verwaltung,
die Polizei. An der übrigen Verwaltung — Finanz-,
Verkehrs-, Schulwesen, öffentliche Arbeiten — nehmen
die Bürger in den Deputationen und einigen anderen
Selbstverwaltungsbehörden teil. |
Diese Organisation hat eine weitgehende De-
zentralisation der gesamten Staatsverwaltung zur
Folge. Der Senat ist die Spitze nur der ihm allein
unterstehenden Verwaltungszweige; nur diese sind ihm
untergeordnet zu unmittelbarem Eingriff. An der Spitze
der übrigen Verwaltungszweige stehen die einzelnen
Deputationen — nach dem Gesetz jetzt 24 — und andere
Selbstverwaltungsorgane in amtlicher Selbständigkeit
nebeneinander. Der Senat ist nicht ihre vorgesetzte
Behörde; er ist beschränkt auf sein formelles Oberanf-
sichtsrecht über ihre Geschäftsbehandlung (oben $9n. 2);
die Befugnis zum direkten Eingriff in ihre Verwaltung
steht ihm nicht zu; nur den gemeinsamen Beschlüssen
von Senat und Bürgerschaft sind sie untergeordnet.