$ 34. Die Stadtgemeinde Bremen. 75
Eine Zusammenfassung in einzelne" große Verwaltungs-
gebiete — Ministerien — fehlt. Auch gesetzliche Be-
stimmungen über die Verwaltungsorganisation und die
Zuständigkeitfder einzelnen Behörden sind äußerst
spärlich; persönlichefTradition’und Fühlung machen sie
entbehrlich.
Die Gefahren dieses Systems — Mangel an Einheit
und Übersichtlichkeit, an Fachausbildung in leitenden
Stellungen, an persönlicher Initiative und Verant-
wortlichkeit — machen sich bei den kleinen Verhält-
nissen weniger bemerkbar und treten zurück hinter den
Vorzügen der weitgehenden Selbstverwaltung, die mit
Recht als Palladium hanseatischer Freiheit hochgehalten
wird.
II. Die Kommunalverbände
(über den Begriff und die Grundsätze S. 72).
$ 54. Die Stadtgemeinde Bremen (Verf. $$ 75—84).
Bis 1849 war Bremen eine Stadtrepublik. Die Stadt
war Herrscherin im Staat; nur die stadtbremischen
Bürger hatten teil an der Regierung. Erst die Ver-
fassung von 1849 setzte an die Stelle der städtischen
eine staatliche Regierung und schuf damit die Möglich-
keit einer Trennung von Staat und Stadt Bremen.
Die Verfassung von 1849, und ihr folgend die
heutige, erkennt auch die Stadt Bremen als eine
Gemeinde im Staate an (Verf. $ 75). Sie erhielt auch
eine persönliche Grundlage durch Schaffung einer
Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen und einer
Organisation. Doch ist letztere nur eine Modifikation
der staatlichen Organisation, und eine Trennung der
Stadt vom Staat ist -- ebenso wie in Hamburg und
Lübeck — vor allem im Finanzwesen bis heute“ nicht
durchgeführt. Die Stadt macht nach ihrer Einwohner-
zahl bei weitem den Hauptteil des Gebietes aus (S. 13),