Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 34. Die Stadtgemeinde Bremen. 75 
Eine Zusammenfassung in einzelne" große Verwaltungs- 
gebiete — Ministerien — fehlt. Auch gesetzliche Be- 
stimmungen über die Verwaltungsorganisation und die 
Zuständigkeitfder einzelnen Behörden sind äußerst 
spärlich; persönlichefTradition’und Fühlung machen sie 
entbehrlich. 
Die Gefahren dieses Systems — Mangel an Einheit 
und Übersichtlichkeit, an Fachausbildung in leitenden 
Stellungen, an persönlicher Initiative und Verant- 
wortlichkeit — machen sich bei den kleinen Verhält- 
nissen weniger bemerkbar und treten zurück hinter den 
Vorzügen der weitgehenden Selbstverwaltung, die mit 
Recht als Palladium hanseatischer Freiheit hochgehalten 
wird. 
II. Die Kommunalverbände 
(über den Begriff und die Grundsätze S. 72). 
$ 54. Die Stadtgemeinde Bremen (Verf. $$ 75—84). 
Bis 1849 war Bremen eine Stadtrepublik. Die Stadt 
war Herrscherin im Staat; nur die stadtbremischen 
Bürger hatten teil an der Regierung. Erst die Ver- 
fassung von 1849 setzte an die Stelle der städtischen 
eine staatliche Regierung und schuf damit die Möglich- 
keit einer Trennung von Staat und Stadt Bremen. 
Die Verfassung von 1849, und ihr folgend die 
heutige, erkennt auch die Stadt Bremen als eine 
Gemeinde im Staate an (Verf. $ 75). Sie erhielt auch 
eine persönliche Grundlage durch Schaffung einer 
Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen und einer 
Organisation. Doch ist letztere nur eine Modifikation 
der staatlichen Organisation, und eine Trennung der 
Stadt vom Staat ist -- ebenso wie in Hamburg und 
Lübeck — vor allem im Finanzwesen bis heute“ nicht 
durchgeführt. Die Stadt macht nach ihrer Einwohner- 
zahl bei weitem den Hauptteil des Gebietes aus (S. 13),
	        
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