Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

76  Tünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
Die Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen 
(G. v. 2. Juni 1871) setzt bremische Staatsangehörigkeit 
voraus und wird im übrigen durch Aufenthalt, Ver- 
ehelichung und Abstammung nach Maßgabe des Reichs- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz mit diesem 
erworben und entsprechend verloren (unten $ 49, II). 
Organe der Stadtgemeinde sind der Senat 
und die Stadtbürgerschaft; letztere umfaßt die von 
„den städtischen Wählern“ gewählten Bürgerschafts- 
mitglieder, welche Angehörige der Stadtgemeinde sind. 
Die Vertreter der ersten bis vierten Wahlklasse für 
die Bürgerschaft werden als städtische Vertreter an- 
gesehen; in Deputationen für stadtbremische Angelegen- 
heiten wählen nur sie ihre Vertreter. 
Eine sachliche Aussonderung der stadtbremischen 
Verwaltungssachen ergibt sich auf den Gebieten, wo 
die anderen Gemeinden, wie im Schulwesen, Armen- 
wesen u. a., Ihre eigene Verwaltung ausüben, von selbst. 
Doch fehlt überall die Trennung in finanzieller Be- 
ziehung. Die Kosten der stadtbremischen Verwaltungen 
belasten den Staatshaushalt; diesem fließen auch die 
besonderen, in der Stadt Bremen erhobenen Steuern 
zu (Näheres unten $5l). Eine weiter gehende Trennung 
von Stadt und Staat, wie die Verfassung sie schon 
vorsieht ($ 78f.), ist häufig erwogen, aber immer auf- 
gegeben, da die Schwierigkeit der Auseinandersetzung 
und des dann erforderlichen komplizierten Verwaltungs- 
apparates in keinem Verhältnis zu den Vorteilen zu 
stehen scheinen. 
$ 85. Die Hafenstädte Vegesack und Bremerhaven 
(Verf. der Stadtgemeinden v. 18. September 1879), 
I. Die staatliche Verwaltung. 
Die beiden Hafenstädte bilden jede einen be- 
sonderen Amtsbezirk für die staatliche und eine selb- 
ständige Gemeinde für ihre kommunale Verwaltung.
	        
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