86 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
wozu vor allem das Landstraßenwesen, das Finanz-
wesen des Kreises, Anstellung von Kreisbeamten u. a.
gehören.
Den Kreisausschuß bilden der Landherr und
6 Mitglieder, die von dem Kreistage aus den im Land-
gebiet wohnenden Bremer Staatsbürgern gewählt
werden. Der Liandherr führt den Vorsitz und besorgt
die laufende Verwaltung. Der Kreisausschuß verwaltet
die Kreisangelegenheiten; außerdem sind ihm mannig-
fache Aufgaben der Staatsverwaltung übertragen, so
hat er Aufsichtsbefugnisse über die Kommunalver-
waltung der Landgemeinden, ferner in Entwässerungs-
und Bewässerungssachen, in Deich- und Wegesachen.
Eine beirätliche Mitwirkung steht ihm zu in polizei-
lichen Angelegenheiten, so vor Erlaß von Polizeiver-
ordnungen des Landherrn, in Sachen der Medizinal-
polizei und sonst. Bei diesen’ staatlichen Verwaltungs-
geschäften ist der Kreisausschuß dem Senat sub-
ordiniert; gegen seine Beschlüsse kann binnen 14 Tagen
nach der Zustellung Beschwerde an den Senat eingelegt
werden.
Il. Die Beamten.
(4. betr. die Rechtsverhältnisse der Beamten
v. 1. Februar 1894.)
8& 38. Begriff und Arten.
Ein Beamtentum hat sich in Bremen erst spät ent-
wickelt. Die wichtigeren Verwaltungsgeschäfte wurden
seit alters von den eine Sonderstellung einnehmenden
Ratsherren und ehrenamtlich tätigen Bürgern besorgt.
Die niederen „Bedienungen“ wurden wie privatrecht-
liche Dienstverhältnisse angesehen; eine Reihe von
Stellen waren auch verpachtet, wo sie wie vielfach mit
Einnahmen für den Inhaber verknüpft waren. Erst als
im 19. Jahrhundert mit der Entwicklung des Staates