Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 41. Rechte des Beamten. 93 
amten, sondern nur die Inhaber der in das dem Beamten- 
gesetz beigefügte Verzeichnis aufgenommenen Stellen, 
sowie solcher Stellen, die nachträglich dem Verzeichnis 
hinzugefügt sind; im allgemeinen sind es die auf Lebens- 
zeit angestellten Beamten. Auch die Stellen, mit denen 
die Jahrgeldsberechtigung verknüpft ist, sind in einem 
Verzeichnis zusammengestellt. Voraussetzungen 
der Ruhegehaltsberechtigung sind: 1. dauernde 
Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres; 
2. zehnjährige Dienstzeit in einer mit Ruhegehalts- 
berechtigung verknüpften Stelle, sofern nicht die Dienst- 
unfähigkeit im Dienste zugezogen ist (B.G. $ 40; G. v. 
14. März 1%1l). Diese Voraussetzungen geben dem 
Beamten einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhe- 
stand; liegen sie vor, so, kann er auch gegen seinen 
Willen in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhe- 
gehalt wird berechnet nach dem letzten Gehalt und 
den zurückgelegten Dienstjahren; es beträgt im 
11. Dienstjahr 40% des Gehaltes und steigt mit jedem 
weiteren Dienstjahr um 2% bis zum Höchstbetrage 
von 80°. 
Voraussetzungen des Anspruchs auf 
Jahrgeld sind: 1. dauernde Dienstunfähigkeit ; 
9, zwanzigjährige Dienstzeit in einer der berechtigten 
Stellen nach vollendetem 25. Lebensjahr. Das Jahrgeld 
beträgt im 21. Dienstjahr 40% des Gehaltes und steigt 
mit jedem Dienstjahr um 2% bis zu 60%. 
Der Senat kann bei vorhandener Bedürftigkeit in 
bestimmtem Umfang die Voraussetzungen mildern. 
4. Nach dem Tod des ruhegehaltsberechtigten 
Beamten übernimmt der Staat ene Fürsorge für 
seine Hinterbliebonen. Seine Witwe und un- 
versorgten ehelichen Kinder haben zunächst einen An- 
spruch auf das Gnadengquartal, d. h. auf Ans- 
zahlung des vollen Gehaltes für das auf den Sterbe- 
monat folgende Vierteljahr; war der Beamte schon
	        
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