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zum Amtsbezirk eines anderen beamteten Tierarzles gehörigen Ab-
deckerei abgeliefert wird und falls es zweckmäßig erscheint, die Zer-
legung in der Abdeckerei vorzunehmen, um die Vornahme der
Untersuchung der für den Ort der Abdeckerei zuständige beamtete
Tierarzt ersucht werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft
das Ministerium, und zwar, wenn die Abdeckerei in einem preußischen
Regierungsbezirke liegt, nach Benehmen mit dem für diesen Bezirk
zuständigen Regierungspräsidenten.
Über den Untersuchungsbefund hat der beamtete Tierarzt eine
Niederschrift nebst einem Gutachten nach dem der Anweisung für
das Zerlegungsverfahren beigefügten Muster aufzunehmen. Am
Schlusse des Gutachtens ist eine Außerung darüber abzugeben, ob
nach dem Gesamtbefund eine nach §66 V. G. oder nach § 5 A. G.
vder nach der Viehs ung des Dsen. uar
(Seuchenkassen) einen Euschsdigungsanfrus begründende Krank-
heit vorliegt, sowie ob das Tier an einer sonstigen Krankheit ge-
litten hat, die nach § 71 Nr. 1 V. G. im Zusammenhang mit § 8
A. G. den Entschädigungsanspruch ausschließt. Bei Feststellung von
Tuberkulose ist besonders hervorzuheben, ob offene Tuberkulose im
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 V. G. vorliegt (ugl. § 29 der An-
weisung für das Zerlegungsverfahren, Anlage B zur P. A. V. G.).
Das Gutachten ist der Ortspolizeibehörde zu übermitteln, und
zwar bei den auf polizeiliche Anorduung getöteten und den infolge
einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangenen Tieren der
Ortspolizeibehörde desjenigen Bezirkes, in dem sich das Tier zur
Zeit der Anordnung der Tötung oder der Impfung befunden hat,
im übrigen der Ortspolizeibehörde desjenigen Bezirkes, in dem sich
das Tier zur Zeit des Todes befunden hat.
88.
Hat die Feststellung des Krankheitszustandes in Abwesenheit
es Besitzers stattgefunden, so ist er von dem Ergebnis der Unter—
deszune unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der beamtete Tier-
arzt hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Feststellung der
Krankheit erforderlichen Teile, soweit angängig, aufbewahrt werden.