Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

538 V. Abschnitt. Der Luftverkehr. 
Kosten der internationalen Organisation der Luftschiffahrt. In Preußen 
besteht bereits ein „Aöronautisches Observatorium“ zu Lindenberg. für 
das der Haushaltplan an laufenden Ausgaben 1910: 96 370 M., 1911: 
91810 M. und 1912: 99790 M. ansetzt. 
Weiterhin kann noch in Frage kommen, die Anlage von Ubungs- 
plätzen für Flugzeuge und von Luftschiffhallen nötigenfalls durch staat- 
liche Mittel zu fördern. Die Luftschiffhalle bei Friedrichsbafen ist aus 
Reichsmitteln erbaut worden. Auch der Entwickelung besonderer Ver- 
suchsanstalten für Luftverkehrszwecke oder der Heranziehung vor- 
handener Anstalten für solche Zwecke mubß sich die Aufmerksamkeit 
der öffentlichen Gewalt, insbesondere des Staates, zuwenden. Durch Nach- 
tragsetat für 1912 sind 200 000 M. als Beitrag zu den Gründungskosten 
und 50 000 M. als Beitrag zu den Betriebskosten einer „Deutschen 
Versuchsanstalt für Luftfahrt“ gefordert worden, die von einem gleich- 
namigen, am 12. April 1912 gegründeten Verein errichtet wird. 
Der preußische Haushaltplan für 1912 ist der Frage dadurch näher 
getreten, dab er 92000 M. zum Baue eines „aérodynamischen Labora- 
toriums“ an der Technischen Hochschule zu Aachen und 13000 M. zur 
Beschaffung eines Flugzeugmotors nebst Prüfungsstand und Meßgeräten 
für diese Anstalt eingestellt hat. Außerdem sind 5000 M. vorgesehen für 
Prüfung von Ballonstoffen durch das Materialprüfungsamt zu Dablem 
bei Berlin und 48000 M. für „Abronautische Untersuchungen“ an der 
Technischen Hochschule zu Berlin. 
Inwieweit Beibilfen zum Bau und Betrieb von Luftfahrzeugen in 
Frage kommen, hängt von dem Umfange und der Tatkraft der nicht- 
öffentlichen Unternebmungen und von der Stärke des öffentlichen Anteils 
an der Entwickelung des Luftverkehrs ab. Denkbar ist auch, dab bei 
Heranziehung des Luftverkehrs für die Erfüllung der Postaufgaben in 
ähnlicher Weise wie bei den Postdampfschiffslinien mit staatlichen Bei- 
hilfen eingegriffen werden mu. 
Stehen wir auch beim Luftverkehrswesen noch im Anfange der 
Entwickelung, so ist doch schon jetzt klar. dab für die öffentliche Gewalt 
ein förderndes Eingreifen in mancherlei Richtungen geboten sein kann. 
2. Oentliche Regelteng des Luftrerkehrs. Noch stärker als 
die öffentliche Förderung drängt sich die öffentliche Regelung des Luft- 
verkehrs als notwendige Aufgabe der öffentlichen Gewalt, des Staates 
zumal, auf. Der neue Zweig des Verkehrswesens hat sich bisher in 
einem solchen Zeitmaß entwickelt, dabß seine rechtliche Ordnung im 
Innern und im Verhältnis zu anderen Staatswesen keineswegs eine ge- 
mächlich zu erwartende Aufgabe ferner Zukunft, sondern eine dringende 
Pflicht der Gegenwart ist, damit nicht durch Versäumnisse in dieser 
Beziehung Nachteile erwachsen. 
Es ist klar, daß der Luftverkehr viele Rechtsbeziehungen und
	        
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