Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 98 — 
Verbindlichkeit, auch wenn das Verkündete selbst rechtsungültig 
sein sollte. Ausgeschlossen ist hiernach für die Beteiligten jede 
Prüfung des verfassungsmäßigen Herganges beim Erlasse des Ge— 
setzes. Das gilt insbesondere von der Frage, ob ein Gesetz der 
Verfassung widerspricht, und deshalb die Formen der Verfassungs- 
änderung beobachtet sind, auch ob ein Gegenstand, der durch könig- 
liche Verordnung geregelt ist, nicht durch Gesetz hätte geregelt 
werden müssen. 
Das Prüfungsrecht haben nur die Kammern. Da aber 
der Formalakt der Verkündigung entscheidet, haben sie kein Mittel, 
ihre Auffassung zur Geltung zu bringen, wenn die Regierung sich 
ihr nicht anschließt und die Verkündigung zurücknimmt (Prisen- 
verordnung von 1864). 
Der Prüfung unterliegt dagegen die gesetzmäßige Ver- 
kündigung, z. B. hinsichtlich der ministeriellen Gegenzeichnung. 
§ 26. Gegenstände der Geletzgebung. 
Die konstitutionelle Lehre von der Teilung der Gewalten ist 
in Deutschland nie rezipiert worden. Namentlich kann keine Rede 
davon sein, daß die drei Gewalten sich nach der formellen und mate- 
riellen Seite deckten. Aus dem Wesen des Gesetzes im Sinne des 
konstitutionellen Staatsrechts ergibt sich daher nur, in welcher Weise 
das Gesetz zustande kommt, nicht, welches sein Inhalt ist. Die Gegen- 
stände der Gesetzgebung sind daher selbständig festzustellen. Die 
Frage erledigt sich verschieden für die Mittelstaaten und für Preußen. 
I. Die Vll. der Mittelstaaten fassen das Wesen des Ge- 
setzes rein formell auf, sie bestimmen, daß ohne Zustimmung der 
Volksvertretung kein Gesetz erlassen, abgeändert oder authentisch 
erklärt werden kann (bayr. Vll. Tit. VII § 2, sächs. § 87, 
württ. § 88, bad. § 71, hess. Art. 72) 
Die Gegenstände der Gesetzgebung werden für Bayern, Sachsen, 
Baden und Hessen (bayr. Vll. Tit. VII §8 2, sächs. § 27, bad. § 71, 
hess. Art. 23) dahin allgemein bestimmt, daß alle Rechtsnormen, 
welche eine Beschränkung der Freiheit der Person und des 
Eigentums enthalten, nur im Wege der Gesetzgebung ergehen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.