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Auswärtigen, dann auch anderweitig, die Erhaltung eines festen
Rechtszustandes auf dem Gebiete der Justiz haben wesentlich zur
Entwicklung der Einzelgebiete der Verwaltung beigetragen. Des-
halb waren es auch hauptsächlich nur Kirchenrecht und Justiz, die
für den Juristen einen Gegenstand des Interesses bildeten, alles
übrige fiel als von Gesichtspunften bloßer Zweckmäßigkeit beherrscht
der volkswirtschaftlichen Kameralistik und Polizeiwissenschaft anheim.
Erst seit Ende des 18. und im Laufe des 19. Jahrhunderts
entstand für die verschiedenen Gebiete der Verwaltung wieder
allmählich eine feste rechtliche Ordnung. Die an die konstitutionelle
Bewegung anknüpfende Forderung des Rechtsstaates verlangte
geradezu, daß jedes Eingreifen der Behördentätigkeit in die indi-
viduelle Sphäre nur auf Grund eines Gesetzes erfolge. Diese
Forderung ist nicht allgemein verwirklicht, aber doch zum großen
Teile. Die zurückgebliebenen Gebiete absolutistischer Verwaltung
bilden jetzt die Ausnahme. Nicht Gesichtspunkte des Rechts oder
der Rechtlosigkeit sind es also jetzt, die zu einer Scheidung der
verschiedenen Verwaltungsgebiete führen, sondern im Anschlusse an
das geschichtlich Gewordene Gründe der Systematik.
Gerade in die einzelnen Gebiete der Verwaltung greift nun
aber der Bundesstaat mannigfach über. Während sich die ver-
fassungsmäßige Organisation der beiden Staatsgewalten unabhängig
nebeneinander bewegt, ist es wesentlich die Verwaltung, wo in
der Herrschaft über dasselbe Gebiet und über dieselben Personen
die beiden Staatsgewalten sich in der Verwirklichung der Staats-
aufgaben unausgesetzt kreuzen.
Die ältere Bundesstaatstheorie dachte sich nach amerikanischem
Vorbilde das Verhältnis so, daß auch in der Verwaltung die
beiden Staatsgewalten sich unabhängig nebeneinander bewegen
sollten. Wo die eine von ihnen die Gesetzgebung hatte, da sollte
sie diese auch bis in die untersten Kreise des staatlichen Lebens
durch ihre Organe selbst durchführen.
Der deutsche Bundesstaat der Gegenwart hat sich diese
Forderung nicht zu eigen gemacht. Während er die Gesetzgebung
auf sehr weiten Gebieten für sich beansprucht, überläßt er ihre
Durchführung meist den Organen des Einzelstaates und begnügt
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