Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Kapitel I. Die Grundlagen.
8 36. Die Sntltebung dee Reiches.
Die deutsche Gesamtstaatsbildung der Gegenwart beginnt
staatsrechtlich mit dem Frühjahre 1866. Das deutsche Reich ist
allerdings staatsrechtlich nur die Fortsetzung des norddeutschen
Bundes. Doch dieser 1867 begründete Bundesstaat steht in keinerlei
Rechtszusammenhange mit dem alten deutschen Bunde, dieser in
keiner rechtlichen Verbindung mit dem Rheinbunde, und letzterer
ist ohne Zusammenhang mit dem heiligen römischen Reiche deutscher
Nation. Dreimal in einem Jahrhunderte, 1806, 1813 und 1866,
ist — der Versuch von 1848/49 nicht gerechnet, — der Rechts-
zusammenhang deutscher Gesamtstaatsbildung durchbrochen
worden. Gleichwohl besteht ein geschichtlicher Zusammenhang,
ausgeprägt durch den rechtsbildenden Geist des deutschen Volkes
in gleichartigen staatsrechtlichen Einrichtungen. Deshalb ist ein
Zurückgehen auf die früheren Formen des staatsrechtlichen und
politischen Gesamtlebens in Deutschland unentbehrlich.
I. Das alte Reich.
Das tausendjährige heilige römische Reich deutscher Nation
war eine geschichtliche Staatsbildung, dessen Ursprung auf das
fränkische Reich und die Kaiserkrönungen Karls des Großen und
Ottos des Großen zurückging. Der Einheitsstaat Karls des Großen
war durch die Feudalität und das Aufkommen der Landeshoheit