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Die Formalrechte der Adrefse, der Interpellation und der
Enquete sind dem Reichstage im Gegensatze zu den einzelstaatlichen
Volksvertretungen nicht ausdrücklich verfassungsmäßig beigelegt.
Doch hat sie auch der Reichstag unbeanstandet für sich in An—
spruch genommen. Er konnte das um so eher, als es sich um
keine wirklichen Rechte, sondern um Betätigungen wesentlich poli-
tischer Bedeutung handelte. Wesen und Tragweite sind dieselben
wie im Einzelstaate (vgl. § 21).
Kapitel III. Die Junktionen des Reiches.
42. Die Keichegesetzgebung.
Im Gegensatze zum Landesstaatsrechte ist bei den Funktionen
des Reiches das Gesetz an die Spitze zu stellen. Denn der
Bundesstaat ist entstanden mit seiner Verfassung, also einem Ge-
setze. Und alle Betätigung der Reichsgewalt, auch in Regierung
und Rechtsprechung, muß somit auf das Gesetz zurückgehen. Die
Gesetzgebung ist daher Grundlage und Ausgangspunkt der Funk-
tionen des Reiches überhaupt.
Die Reichsverfassung faßt das Wesen des Gesetzes rein
formell auf. Sie besagt in Art. 5, wie die Reichsgesetzgebung
ausgeübt wird, während der Inhalt der Gesetzgebung anderweit
festzustellen ist.
Inhaber des Gesetzgebungsrechts ist natürlich wie aller Rechte
der Reichsgewalt das Reich selbst. Doch das Reich als Gesamt-
persönlichkeit kann nur handeln durch seine verfassungsmäßigen
Organe, Bundesrat, Kaiser und Reichstag. Dabei gibt das ge-
schriebene Verfassungsrecht keine klare und erschöpfende Darstellung
des Vorganges der Gesetzgebung. Das Gewohnheitsrecht spielt
hier eine sehr große Rolle. Das hängt damit zusammen, daß nach
der ursprünglichen Anlage der Bundesverfassung nur zwei ver-
fassungsmäßige Organe Bundesrat und Reichstag, vorhanden
waren, das Kaisertum erst nachträglich dazwischen geschoben wurde
und sich Geltung verschaffte.