Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Tertiogenitur an die jüngerer Söhne ausgetan werden. Nur 
über selbsterworbene Gebiete konnte der Landesherr frei verfügen. 
b) Der Geraer Hausvertrag vom 11. Juni 1603 war ver- 
anlaßt durch die im Testamente Johann Georgs gegen die Achillea 
verfügte Gebietsteilung und geschlossen vom Kurfürsten Joachim 
Friedrich mit seinen Brüdern unter Zustimmung der fränkischen 
Vettern. Die Achillea wird von neuem anerkannt, die jüngeren 
Brüder des Kurfürsten erhalten als Entschädigung die fränkischen 
Lande, deren Linien dem Aussterben nahe waren. 
c) Das Pactum gentilicium et successorium mit den 
schwäbischen Hohenzollern vom 20. bis 30. November 1695, be- 
stätigt durch den Vertrag von Weinheim vom 30. Januar 1707. 
Das brandenburgische Haus erhält ein Erbrecht auf die schwäbischen 
Gebiete zugestanden, auch werden andere hausrechtliche Bestimmungen 
getroffen. 
d) Das Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 
1713 von der Inalienabilität derer alten und neuen Domänen- 
güter, das erste als Verordnung ergangene Hausgesetz, bestimmt 
in der Form der Belastung mit einem Fideikommisse die Unver- 
äußerlichkeit und Unteilbarkeit des Staatsgebietes und der Domänen, 
auch soweit sie der Herrscher neu erworben. Die Unteilbarkeit 
wird damit über die Bestimmungen der Achillea hinaus erweitert. 
Die Domänen werden zu Staatseigentum. 
e) Das Pactum Fridericianum vom 24. Juni, 11. und 
14. Juli 1752, geschlossen unter allen Mitgliedern des Hauses, 
bestimmt, daß die fränkischen Lande nach dem Aussterben der 
betreffenden Linien nicht wieder an jüngere Prinzen ausgetan, 
sondern mit der Primogenitur vereinigt werden sollen, damit voll- 
ständige Unteilbarkeit unter Beseitigung der Sekundo= und Tertio- 
genitur der Achillea. 
1)Das Hausgesetz vom 17. Dezember 1808, unter Zustimmung 
sämtlicher Prinzen des Hauses erlassen und nach Einwilligung der 
Stände durch staatliches Edikt vom 6. November 1809 sanktioniert, 
läßt unter Abänderung des Edikts vom 13. August 1713 die 
entgeltliche Veräußerung der Domänen im Staatsinteresse zu. 
Soweit die Verfassungsurkunde hausgesetzliche Bestimmungen
	        
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