Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Reichskanzler gleichzeitig preußischer Ministerpräsident ist, erscheint 
als politisch wünschenswert, doch nicht als notwendig. Zeitweise 
1873 (Bismarck-Roon) und 1891—1894 (Caprivi-Eulenburg) sind 
beide Amter getrennt gewesen. Doch muß der Reichskanzler wegen 
der Verbindung des Auswärtigen Amtes mit dem preußischen 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten preußischer Minister 
des Auswärtigen und Mitglied des preußischen Staatsministeriums 
sein. Er muß überhaupt einen maßgebenden Einfluß auf die preußi- 
sche Politik haben und mit ihr einverstanden sein, da der leitende 
Reichsbeamte nicht nach Anweisungen des preußischen Ministeriums 
im Bundesrat und Reichstag handeln kann, mit denen er nicht 
übereinstimmt. 
Damit verbietet sich endlich von selbst das parlamentarische 
System des Ministerwechsels nach wechselnden Mehrheiten der 
Volksvertretung. Denn die obersten Verwaltungen Preußens und 
des Reiches müssen in engster Verbindung miteinander stehen. 
Preußisches Abgeordnetenhaus und Reichstag haben aber verschiedene 
parlamentarische Mehrheiten. Das parlamentarische System würde 
wiederum den organischen Zusammenhang der beiden obersten Ver- 
waltungen zerreißen und entweder überhaupt die Verwaltung zum 
Stillstande bringen oder, da das nicht möglich ist, die eine der 
beiden Volksvertretungen zugunsten der anderen mediatisieren. 
II. Die Sinzelgebiete der Verwaltung. 
*§ 46. Huswärtiges. 
Die auswärtige Verwaltung ist zu behandeln von einem 
doppelten Gesichtspunkte, dem des Verhältnisses von Reich und 
Einzelstaat und dem der auswärtigen Verwaltung des Reiches an 
sich. Bei beiden sind die internationalen Organe und die inter- 
nationalen Rechtsakte zu erörtern. 
I. Verhältnis von Reich und Einzelstaat. 
Im Gegensatze zum Entwurfe der Reichsverfassung von 1849 
ist dem Einzelstaate die völkerrechtliche Persönlichkeit und auswärtige 
Hoheit nicht entzogen, aber doch dem Reiche das unbedingt Not- 
wendige gegeben, so daß beide staatliche Organisationen nebenein- 
ander eine auswärtige Verwaltung haben.
	        
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