Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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In dem größten Teile des Reichspostgebietes ist jedoch auch die 
Ernennung der mittleren und unteren Beamten dem Reiche über- 
lassen und erfolgt kraft kaiserlicher Delegation durch die Postbe- 
hörden. Das einzelstaatliche Ernennungsrecht besteht nur noch in 
Sachsen, Baden, den beiden Mecklenburg und Braunschweig. 
Die Erträge der Post= und Telegraphenverwaltung fließen 
in die Reichskasse (AV. Art. 49). Für Bayern und Württem- 
berg verbleiben sie kraft des Reservatrechts der Kasse des Einzel- 
staates. Dafür haben beide Staaten entsprechend höhere Matrikular- 
beiträge zu entrichten. 
Das äußere Zeichen für die Verwendung der Posttaxe bildet 
die Briefmarke. Deshalb behielten auch Bayern und Württemberg 
ihre eigenen Briefmarken bei. Württemberg hat neuerdings, indem 
es die eigene Verwaltung und den Anspruch auf die Erträge be- 
hauptete, auf die eigene Briefmarke verzichtet. Sein Anteil an den 
Einnahmen ist seitdem durch Abkommen mit dem Reiche festgestellt. 
In Bayern besteht die eigene Briefmarke fort. Besondere Brief- 
marken für die deutsche Post außerhalb des Bundesgebiets waren 
zum Teil durch die abweichende Währung geboten und entsprachen 
im übrigen dem Interesse des Absatzes an Sammler. 
Die Post dient im ganzen Reiche kraft Reichsgesetzes auch 
anderen Aufgaben, so der Auszahlung der Unfall= und Invaliden= 
renten und dem Verkaufe der Beitragsmarken. 
Anbang. 
§ 50. Das KReichsland Ellah-Lotbringen. 
Das durch den Frankfurter Frieden an das Deutsche Reich 
abgetretene und somit völkerrechtlich von diesem erworbene Gebiet 
von Elsaß-Lothringen ist durch das Vereinigungsgesetz vom 9. Juni 
1871 auch staatsrechtlich mit dem Deutschen Reiche verbunden und 
dem verfassungsmäßigen Bundesgebiete im Sinne des Art. 1 der 
Reichsverfassung hinzugetreten. Das Reich erwarb damit die 
volle Staatsgewalt, während es sonst nur einzelne Befugnisse
	        
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