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verantwortlichkeit nicht gedeckt. Freilich dürfen sie auch die Politik
des Ministeriums nicht kreuzen, sonst muß dieses zurücktreten. Aber
auch Regierungsakte bedürfen der Gegenzeichnung nur, soweit sie
nach außen hervortreten, nicht soweit sie innerhalb des Verwaltungs-
organismus bleiben. Anweisungen des Monarchen, z. B. an einen
Minister, können von diesem nicht im voraus gegengezeichnet sein,
und auch die spätere Veröffentlichung eines solchen Erlasses ändert
daran nichts. Endlich sind zweierlei Regierungsakte von der Not-
wendigkeit der Gegenzeichnung ausgenommen. Akte der Kommando-
gewalt bedürfen der Gegenzeichnung nicht, weil sie der Natur des
militärischen Kommandos widersprechen würde. In Preußen recht-
fertigte man dies damit, daß Art. 46 Vll. dem Monarchen aus-
drücklich den Oberbefehl über das Heer beilegt. Der Monarch ist
außerdem als Inhaber des landesherrlichen Kirchenregiments
Haupt einer vom Staate verschiedenen Rechtsgemeinschaft und hat
sich hier nach den eigentümlichen Ordnungen der Kirche zu richten.
Deshalb bedürfen Akte des landesherrlichen Kirchenregiments der
ministeriellen Gegenzeichnung nicht.
Ist nun die Verantwortlichkeit bloß eine rechtliche für die
Rechtmäßigkeit oder auch eine politische für die Zweckmäßigkeit?
Die politische Verantwortlichkeit der Minister gegenüber
dem Parlamente wurde in England unter Karl II. in dem Falle
Danby anerkannt mit dem Grundsatze, daß der Minister hafte für
„honesty, justice and utility 4. In den parlamentarischen Staaten
ist sie verwirklicht in der Form des parlamentarischen Minister-
wechsels je nach der Mehrheit der zweiten Kammer. Die deutschen
Volksvertretungen haben trotz aller Bemühungen, namentlich in
Preußen während der Konfliktszeit, das parlamentarische System nie
durchsetzen können. Allerdings werden Ministerium und Volksver-
tretung sich gelegentlich der Etatsberatung, bei Interpellationen
und anderweitig über schwebende Fragen zu verständigen suchen,
die Minister werden Rede und Antwort stehen. Doch die Volks-
vertretung hat kein Mittel, die politische Verantwortlichkeit zu ver-
wirklichen, wenn auch auf die Dauer sich kein Minister gegen den
Willen der Volksvertretung halten kann. In diesem Sinne kann
man von einer politischen Verantwortlichkeit der Minister sprechen.