Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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herrn und war damit dem Staate verbunden. Alle Zugehörigkeit 
zum Staate war durch den Stand vermittelt. Erworben und 
verloren wurde nur die Zugehörigkeit zum Stande und damit 
zum Staate. 
An diesen ständischen Grundlagen hat auch die absolute 
Monarchie festgehalten. Das ALR. II, 7 ff., wenn es auch 
bisweilen von Bürgern oder Einwohnern des Staates spricht, 
kennt daher keine allgemeine Staatsangehörigkeit, sondern nur ein 
Ständerecht. 
Erst mit der Beseitigung der ständischen Gliederung der Ge- 
sellschaft durch die Ereignisse im Anschlusse an die französische 
Revolution, in Preußen durch die Stein-Hardenbergische Gesetz- 
gebung war die Voraussetzung für die Gleichheit aller vor dem 
Gesetze im Sinne der staatsbürgerlichen Gesellschaft und damit 
für eine allgemeine Staatsangehörigkeit gegeben. Erst hier- 
mit entsteht die Frage: Worin liegt das Wesen der Staatsange- 
hörigkeit? 
Wohl über nichts haben im Laufe des 19. Jahrhunderts die 
Ansichten so geschwankt wie über das Wesen der Staatsangehörig- 
keit. Bis über die Mitte des Jahrhunderts herrschte unter den 
naturrechtlichen Einflüssen der französischen Revolution, die nach 
der Lehre vom Vertragsstaate den Staat selbst als das Erzeugnis 
der Einzelwillen auffaßte, die Überzeugung, daß die Staatsangehörig- 
keit eine Summe von Rechten in sich schließe, deren sich der ein- 
zelne als Mitglied der staatlichen Gemeinschaft zu erfreuen habe. 
Erst seit Mitte des Jahrhunderts kam man schüchtern auf den 
Gedanken, daß der Staatsangehörige gegenüber dem Staate doch 
wohl auch Pflichten haben könne, und schloß der Aufzählung der 
Rechte noch die Wehrpflicht und die Steuerpflicht an. Seit Gerber 
1869 in seinen Grundzügen des deutschen Staatsrechts die Rechte 
als bloße Reflexrechte bezeichnete, trat die Pflichtseite immer mehr 
in den Vordergrund und wurde schließlich als das Wesentliche be- 
trachtet. Und diese Auffassung ist allein richtig. 
Der Staat hat ein umfassendes Herrschaftsrecht über Land 
und Leute, das als Inbegriff von Rechten alle möglichen Herr- 
schaftsbefugnisse in sich schließt. Dem umfassenden Herrschaftsrechte
	        
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