Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

3 — 
geteilt. Für diese zahlreichen Hof= und Landesverwaltungen reichen 
aber die landesherrlichen Einkünfte aus Domänen und Regalien 
nicht mehr aus. Ein Besteuerungsrecht war in der deutschen 
Obrigkeit nicht enthalten. Unter diesen Umständen greifen die 
Landesherren das Kapital an durch Veräußerung ihrer Hoheits- 
und Finanzrechte. 
Die Kirche hatte ihren Grundbesitz zum Teil auch nur durch 
Gründung von Dörfern und Städten verwerten können und war 
vielleicht von Anfang an mit den Rechten der Vogtei ausgestattet, 
so daß sie die einheitliche landesherrliche Verwaltung durchbrach. 
Nunmehr erwerben aber auch die Rittergutsbesitzer über die bei 
ihrem Gute belegenen Dörfer die Lehnsherrlichkeit an dem Schulzen- 
gute, das Erbzinsrecht an den Bauerngütern, den Anspruch auf 
die militärischen Dienste, die sie in solche zur Bestellung des guts- 
herrlichen Ackers verwandeln, und die Gerichts= und Polizeigewalt 
des Vogtes. So enistehen geschlossene patrimoniale Verwaltungs- 
bezirke. In den Städten ist es die Bürgerschaft selbst, die sich 
genossenschaftlich zusammenschließt und durch ihr Organ, den Rat, 
die obrigkeitlichen und Finanzrechte des Landesherren für ihr Weichbild 
und einzelne Dörfer, die Kämmereidörfer, erwirbt. Damit wird 
gleichzeitig die alte herrschaftliche Schulzenverfassung durch die 
genossenschaftliche Ratsverfassung verdrängt. Nur in kleinen Gebiets- 
teilen des flachen Landes, den Trümmern der alten Vogteien, ist 
der Landesherr noch selbst Ortsobrigkeit geblieben. Es sind die 
Domänenämter. 
Die fortgesetzten Veräußerungen steigerten natürlich nur die 
Geldnot, und so mußten sich die Landesherren, da sie ein Be- 
steuerungsrecht nicht hatten, schließlich doch bittweise an ihre Unter- 
tanen wenden. Auch sonst konnten sie deren Mitwirkung nicht 
entbehren, wenn sie eine Anordnung treffen wollten, die über den 
Kreis ihrer Domänen hinausging. Das geeignete Mittel war die 
Vereinigung der Ortsobrigkeiten, Prälaten, Ritter und städtischen 
Vertreter, zu den Landständen. Schon 1280—1282 schlossen die 
Markgrafen der verschiedenen Linien mit ihren Ständen umfassende 
Bedeverträge ab. 
Der straff zusammengefaßte Militärstaat hatte sich aufgelöst 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.