408 Die Staatsbehörden. (8. 75.)
schlüge in künstlerischer, wissenschaftlicher und bautechnischer Beziehung zu begutachten
und sich mit der weiteren Ausbildung des Baufaches zu beschäftigen. Es können ihr
auch Bauprojekte, welche von öffentlichen Korporationen auszuführen find, zur Begut-
achtung vorgelegt werden (Ziff. 2 des Erl. v. 7. Mai 1880). Sie besteht aus einem
Präsidenten, zwei Abteilungsdirigenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern
und zerfällt in die Abteilung für den Hochbau und die Abteilung für das Ingenieur-
und Maschinenwesen. Der Präsident kann zugleich Vorsitzender einer Abteilung sein
(Ziff. 3). Die Mitglieder der Akademie werden vom König auf den Vorschlag des
Ministers der öffentlichen Arbeiten ernannt. Alle drei Jahre scheidet in runder Zahl
ein Drittel der Mitglieder aus. An Stelle der Ausgeschiedenen ist nach Anhörung der
Akademie eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl neuer Mitglieder in Vorschlag zu
bringen. Die Ausgeschiedenen können wieder vorgeschlagen werden. Den nicht zu Mit-
gliedern der Akademie ernannten technischen Räten der Zentralbehörden ist auf Verlangen
dieser Behörden die Teilnahme an den Verhandlungen ohne Stimmrecht in solchen An-
gelegenheiten gestattet, welche zu dem speziellen Geschäftskreise des ihnen übertragenen
Referats gehören. Der Präsident und die Abteilungsdirigenten werden von den Mit-
gliedern auf drei Jahre gewählt und vom König bestätigt Ziff. 4). Zur Mitgliedschaft
befähigt sind alle dem Deutschen Reiche angehörigen Bau= und Maschinentechniker, welche
sich durch hervorragende wissenschaftliche oder praktische Leistungen auszeichnen. Zu Mit-
gliedern der Abteilung für den Hochbau können ausnahmsweise auch Künstler verwandter
Fächer vorgeschlagen werden (Ziff. 5). Die Mitglieder sind entweder ordentliche oder
außerordentliche. Erstere haben an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen, letztere werden
zu denselben nur in besonderen Fällen eingeladen. Die Mitgliedschaft ist als Ehrenamt
mit einer Remuneration nicht verbunden (Ziff. 6). Die für die Akademie bestimmten
Vorlagen werden derselben durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zugefertigt (Ziff. 7).1
Die Akademie des Bauwesens bildet zugleich das Kuratorium für die Eytelweinsche
und die Hagensche Stipendienstiftung nach Maßgabe der betreffenden Statuten.
2. Die technische Oberprüfungskommission zur Abnahme der zweiten Staats-
prüfung im Bau= und Maschinenfache zu Berlin.?
3. Die Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau in Berlin.“
4. Gemeinschaftlich von den Ministern der öffentlichen Arbeiten und der Land-
wirtschaft ressortiert die Landesanstalt für Gewässerkunde, errichtet durch Aller-
höchste Order v. 14. April 1902 nebst dem durch Allerhöchste Order v. 5. Jan. 1903
berufenen Beirat.
IV. Gemeinsam von den Ministern der öffentlichen Arbeiten, des Handels und
der Landwirtschaft ressortieren der Landeseisenbahnrat und die Bezirkseisen-
bahnräte.
Diese technischen Beiräte wurden errichtet gemäß Gesetz v. 1. Juni 1882“ nedst
Verordnung betreffend die Wahlen v. 31. Dez. 1894 5; infolge der preußisch-hesfischen
Eisenbahngemeinschaft sind auch hessische Mitglieder in die Eisenbahnräte eingetreten.“
Der Landeseisenbahnrat besteht aus deinem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
zehn von den genannten drei Ministern berufenen und dreizehn aus den Kreisen der
Landwirtschaft, zehn aus der Industrie und neun aus Angehörigen des Handels gewählten
1 Der Allerhöchste Erlaß v. 7. Mai 1880 über-
läßt #unter Ziffer 8) dem Ministerium der öffent-
lichen Arbeiten den Erlaß einer Ausführungs-
Instruktion. Diese Instruktion ist unterm 27. Aug.
1880 M. Bl. d. i. Verw. 1880, S. 212 ff.) er-
gangen. Dieselbe bestimmt den Geschäftekreis der
Akademie des Bauwesens und enthält die Vor-
schriften über die Wahl des Präsidenten, der Ab-
teilungodirigenten und deren Stellvertreter, sowie
über die Führung ihrer Geschäfte in Behinderungs
fällen, ferner über die Funstionen des Präsidenten,
die Sitzungen und den Geschäftogang.
: Ugl. die Instruktion v. 27. Aug. 1880, Ziffer 1
(M. Bl. d. i. Verw. 1880, S. 213).
Vagl. die Vorschriften über die Ausbildung
und Prüfung für den Staatsdienst im Bau= und
Maschinenfache, jetzt v. 1. Juli 1900, dazu ver-
schiedene spätere Ergänzungen, veröffentlicht im
Zentralblatt der Bauverwaltung.
4 G. S., S. 313. 2
5 G. S. 1895, S. 1.
Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen
v. 23. Juni 1896 (G. S., S. 223), Art 18, und
Staatsvertr. v. 14. Dez. 1901 /(G. S. 1902, S. 298.