320 Das Verwaltungsrecht. § 123
18545) in deren sieben an, die jedoch später wieder bis auf vier
im Verwaltungswege vermindert wurden. An der Spitze jedes
Oberamtsbezirkes sollte nach der Verordnung vom 7. Jannar 1852
ein vom Könige ernannter Oberamtmann stehen. Er war berufen,
der Regierung als Organ zur Vollziehung ihrer Anordnungen zu
dienen, soweit dazu nicht besondere Behörden bestanden, insbe-
sondere aber die Befugnisse der früheren Oberämter, das bisher von
den Forstämtern geübte Aufsichtsrecht über die Kommunal= und
Stiftungswaldungen und die in den anderen Landesteilen den Land-
räten obliegenden Geschäfte wahrzunehmen, soweit nach den in den
Hohenzollernschen Landen cingeführten Gesetzen, Verordnungen und
Einrichtungen der übrigen Teile der Monarchie die Mitwirkung
der Landrates erfordert wird.
Die Oberamtsverfassung der Hohenzollernschen Lande hat je-
doch bald nach Erlaß der Kreisordnung für die östlichen Provinzen
eine vollständige Neugestaltung erfahren durch die hohenzollernsche
Amts= und Landesordnung vom 2. April 1873 mit Aenderungen
durch das Gesetz vom 2. Juli 19005). In ihren Bestimmungen
über die Verfassung der Oberamisbezirke schließt sie sich fast durch.
weg an die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 für die östlichen
Provinzen an. Der Unterschied besteht im wesentlichen nur darin,
daß erstens die Bezeichnungen Kreis, Kreistag, Kreisausschuß,
Landrat durch dic in den Hohenzollernschen Landen eingebürgerten
Oberamtsbezirk, Amtsversammlung, Amtsausschuß und Oberamt-
mann ersetzt, und die im übrigen Staatsgebiete bestehende Zu
sammensetzung der repräsentativen Körperschaft nach den drei Besitz-
massen in etwas abweichender Form gestaltet ist.
Die Hohenzolleruschen Lande zerfallen in die vier Oberamts-
bezirke Sigmaringen, Hechingen, Gammertingen und Haigerloch.
Die Bestimmungen über die Grundlagen des Amtsverbandes, also
über Veränderungen der Bezirksgrenzen, die Bezirksangehörigen,
deren Rechte und Pflichten entsprechen wörtlich denjenigen, welche
durch die neuen Kreisordnungen hinsichtlich der Kreise gegeben
sind'). Nur das Ausscheiden einer Stadt aus dem Oberamtsbezirke
bei Erreichung einer gewissen Einwohnerzahl ist nicht vorgesehen,
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2) GS. 1854, S. 47.
2) GS. 1873, S. 1456; 1900, S. 228 ff.
4) Vgl. § 119, Amts- und Landesordnung 88 1—.