Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

410 Das Verwaltungsrecht. § 1½“ 
über der evangelischen und der katholischen Kirche wahrzunehmen. 
Nachdem durch die neuere Gesetzgebung für den größten Teil des 
Staates die Verwaltung der inneren Angelegenheiten der evange- 
lischen Kirche auf besondere Organe übergegangen ist, beschränkt 
sich die Tätigkeit des Ministeriums auf die Ausübung der staat- 
lichen Aufsicht über beide Kirchen, nur für die neuen Provinzen 
ist es noch die oberste Kirchenbehörde. Zum Gebiete der Unterrichts- 
abteilungen gehört das gesamte Unterrichtswesen. Durch Aller- 
höchsten Erlaß vom 14. Oktober 187810) wurde dem Ministerium 
auch das ganze technische Unterrichtswesen, soweit es bis dahin 
mit der Handels= und Gewerbeverwaltung verbunden war, über- 
wiesen, jedoch mit Ausnahme des Navigationsschulwesens. Da- 
gegen wurden durch Allerhöchsten Erlaß vom 3. September 1884 u) 
die gewerblichen und kunstgewerblichen Fach-- und Zeichenschulen, 
die Pflege des Kunstgewerbes einschließlich der Verwaltung der 
Porzellanmanufaktur und das Jortbildungsschulwesen dem 
Ministerium für Handel und Gewerbe unterstellt. 
Dem Ministerium unmittelbar sind untergeordnet die Uni- 
versitäten, die Provinzialschulkollegien, sowie verschiedene Anstalten 
und Kommissionen. 
IV. Das Ministerium für Handel und Ge- 
werbe. Nachdem schon früher verschiedene Ansätze zu einem selb- 
ständigen Handelsministerium gemacht waren, wurde durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 17. April 18481) die Bildung eines 
besonderen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten angeordnet, von dem auch die gesamte landwirtschaftliche 
Polizei abbing. Dazu kamen nach dem Allerhöchsten Erlasse 
vom 3. September 1884¼) die gewerblichen und kunstgewerblichen 
Fach= und Zeichenschulen, die Pflege des Kunstgewerbes einschließ- 
lich der Fortbildungsschulen und die Porzellanmanufaktur, nach 
dem Allerhöchsten Erlasse vom 17. Februar 1890½) des Berg-, 
Hütten= und Salinenwesen und die Aufsicht über den privaten 
Bergbau. Dagegen sind die landwirtschaftlichen Angelegenheiten 
10) G. 1879, S. 26. 
u) GS. 1885, S. 94. 
12) GS. 1348, S. 1090. 
15) GS. 1886, S. 86. 
14) GE. 1890, S. 35.
	        
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