Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

162 Das Verwaltungsrecht. 8167 
erlassen. Das gleiche Recht steht zu dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten betreffs der Uebertretungen von Vorschriften der Eisen— 
bahn-Polizei-Ordnungen und dem Minister für Handel und Ge— 
werbe betreffs der zur Regelung der Strom-, Schiffahrts- und 
Hafenpolizei zu gebenden Vorschriften, sofern sie sich über das 
Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken?e). 
Jede Polizeibehörde erläßt die Polizeiverordnung innerhalb 
ihrer örtlichen Zuständigkeit, also für einen bestimmten Bezirk 
der in der Regel mit einem kommunalen Bezirke sich decken wird. 
Fraglich könnte nur erscheinen, ob dann, wenn jener Bezirk später 
verändert wird, z. B. durch Eingemeindung ländlicher Gebiele 
in eine Stadt, durch Vereinigung eines Kreises mit einer Provinz 
die auf Polizeiverordnungen beruhenden Rechtsnormen des ul- 
sprünglichen Bezirks ohne weiteres von Rechts wegen auf das 
angeschlossene Gebiet übertragen werden#). Diese Frage ist zu 
verneinen. Eine derartige Bezirksveränderung hat, wenn sie gleich- 
zeitig eine Eingemeindung ist, allerdings die Bedeutung, das ganz 
kommunale Verfassungsrecht auf das angeschlossene Gebiet zu über- 
tragen, da die Verfassung einer Körperschaft nur einheitlich sein 
kann. Allein die Polizeiverordnungen haben doch mit der Kom- 
munalverfassung nichts zu tun. Auf dem Gebiete der allgemeinen 
Landesverwaltung bewirkt eine Bezirksveränderung an sich nie 
etwas anderes als eine anderweite Regelung der örtlichen Zu- 
ständigkeit der Behörde. Deshalb ist auch grundsätzlich nicht an- 
zunehmen, daß eine Bezirksveränderung das Geltungsgebiet einer 
Polizeiverordnung berührt. Eine Ausnahme ist nur anzuerkennen, 
20) § 136 LV. 
21) Das OV. hat in der Entsch. vom 18. März 1880, Entsch. Bd. 6, 
S. 212, wo es sich um die Unterhaltung der Bürgersteige in 1860 der 
Stadt Berlin einverleibten Bezirken handelte, angenommen, daß die in 
dieser Hinsicht bestehende ältere Berliner Ortsobservanz auch auf letzter- 
übertragen sei, da nach §2 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nur 
privatrechtliche Verhältnisse von der Bezirksveränderung unberührt blieben- 
Aber aus jener Bestimmung ergibt sich doch nur, daß durch jene Ver- 
änderung die öffentlichrechtlichen Verhältuisse berührt werden, jedoch nicht, 
in welchem Umfange dies der Fall ist. Dagegen läßt nach Ansicht des 
Kammergerichtes eine Eingemeindung das bestehende Ortsrecht unberührt. 
So Entsch. vom 7. April 1904 bei v. Kamptz und Delius, Recht- 
sprechung Bd. 2, S. 284. Vgll. auch Koch, Eingemeindungsrecht und 
Polizeiverordnung, Tübingen 1909 gegen das O. und für das K0.
	        
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