Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6068.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  10.  April  1865.,  betreffend  die  Ermaͤßigung  des
in  dem  Hafen  von  Pillau  zu  entrichtenden  Hafengeldes.

A.  Ihren  Bericht  vom  31.  März  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  das  in  dem
Hafen  von  Millau  nach  dem  Tarife  vom  18.  Oktober  1838.  (Gesetz-Samml.
für  1838.  S.  524.)  zu  entrichtende  Hafengeld  vom  15.  April  d.  J.  ab
von  allen  seewärts  ein=  und  ausgehenden  Schiffen  und  Fahrzeugen,
beim  Eingange  mit  8  Sgr.,
beim  Ausgange  mit  8  Sgr.;
wenn  sie  Ballast  führen  1  beim  Eingange  mit  4  Sgr.,
oder  leer  sind,  beim  Ausgange  mit  4  *

fuͤr  die  Last  Tra  fähigeen  erhoben  werde.  Im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften
in  dem  vorgedachten  Tarife  und  die  dazu  ergangenen  späteren  Bestimmungen
unverändert.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  10.  April  1865.

wenn  sie  beladen  sind,

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminisier  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6069.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  April  1865.,  betreffend  den  Tarif  zur  Erhebung
der  Schiffahrts-Abgaben  in  der  Stadt  Königsberg.

A..  Ihren  Bericht  vom  31.  März  d.  J.  habe  Ich  dem  Tarife  zur  Erhebung
  der  Schiffahrts-Abgaben  in  der  Stadt  Königsberg  unter  Vorbehalt
der  Revision  von  fünf  zu  fünf  Jahren  Meine  Genehmigung  ertheilt  und  lasse
Ihnen  denselben  vollzogen  zur  Bekanntmachung  durch  die  Gesetz-Sammlung
wieder  zugehen.

Berlin,  den  10.  April  1865.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  von  Itzenplitz.

An  den  Finanmmifer  und  den  Minister  für  Handel,
ewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif