8160 Die Organe der auswärtigen Verwaltung. 11
durchaus denselben Charakter wie andere preußische Vertretungen
im Auslande, es handelte sich um die Vertretung der preußischen
Monarchie bei einem fremden Staate, nämlich dem Kirchenstaate.
Dieses Verhältnis änderte sich durch die Vereinigung des Kirchen-
staates mit dem Königreiche Italien. Wenn auch der Payst trotz
des Verlustes seiner staatlichen Herrschaft weiterhin als Souverän
betrachtet wurde, so war doch für einen diplomatischen Verkehr,
wie er sonst unter Staaten stattfindet, kein Gegenstand mehr vor-
handen. Wohl aber konnte der Staat ein Interesse daran haben,
sich über Angelegenheiten der katholischen Kirche innerhalb seines
Gebietes mit dem Papste als Oberhaupt dieser Kirche zu ver-
ständigen. Gegenstand des diplomatischen Verkehrs konnten also
nicht mehr sein die Verhältnisse von Staat zu Staat, sondern nur
die von Staat zu Kirche. Letztere Angelegenheiten fallen aber
nicht in das Gebiet der Reichszuständigkeit, sondern sind in vollem
Umfange den Einzelstaaten überlassen worden. Dadurch wäre nun
zwar die Beglaubigung eines Reichsgesandten beim heiligen Stuhle
nicht ausgeschlossen gewesen. Wic diejenigen deutschen Staaten,
die bei einem fremden Staate keine eigene Vertretung unterhalten,
sich für Verhandlungen mit diesem Staate cinsach der dort be-
glaubigten Reichsvertretung bedienen, so wäre dies auch hier der
Fall gewesen, nur in umfassenderem Maße. Ein beim Papste
beglaubigter Reichsgesandter würde eben gar keine eigenen Ge-
schäfte des Reiches, sondern nur solche der Einzelstaaten zu be-
sorgen gehabt haben. Aus politischen Gründen, insbesondere des-
halb, weil der zweitgrößte deutsche Staat, Bayern, bereits eine
eigene Vertretung beim Papste unterhielt, hat jedoch auch Preußen
es vorgezogen, in diesem Falle, statt die Absendung eines Reichs-
gesandten zu veranlassen, von seinem eigenen Gesandtschaftsrechte
Gebrauch zu machen und einen preußischen Gesandten beim Vati-
lane zu beglaubigen.
Preußen unterhält daher gegenwärtig eigene Gesandtschaften
bei den anderen deutschen Staaten und beim Vatikane, nicht dagegen
bei irgendeinem außerdeutschen Staate. Das Personal für diese
auswärtige Verwaltung Preußens ist aber kein in sich abgeschlossener
Bestandteil des preußischen Beamtentums, sondern bildet mit dem
für die auswärtige Verwaltung des Reiches eine innere Einheit.
Das Personal der preußischen Vertretungen wird daher für den