8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 165
Von der Polizeiverordnung ist der zunächst vorgesetzten Staats-
behörde sofort eine Abschrift einzureichen. Der Regierungspräsident
kann orts= oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft setzen.
Er bedarf jedoch dazu, abgesehen von den Fällen, die keinen Auf-
schub erleiden, der Zustimmung des Bezirksausschusses. Der
Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht im Wege
stehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß
außer Kraft zu setzen. Die Genehmigung des Königs ist hierzu
erforderlich, wenn die polizeiliche Vorschrift von dem Könige
oder mit dessen Genehmigung erlassen war. Hinsichtlich der
Strom--, Schiffahrts= und Hafenpolizeivorschriften ist jedoch diese
Befugnis auf den Minister für Handel und Gewerbe über-
gegangensa).
Durch diese allgemeine Feststellung der rechtlichen Grundlagen
des Polizeiverordnungsrechtes ist selbstverständlich nicht ausge-
schlossen, daß in dem einen oder dem anderen Falle noch eine
Sonderrechtsnorm die Polizei zum Erlasse besonderer Verordnungen
ermächtigtso). In den folgenden Paragraphen wird auf solche noch
mehrfach zurückzukommen sein. Eine solche Sonderrechtsnorm bildet
namentlich die Kabinettsorder vom 7. Februar 183737) betreffend
die Berechtigung der Regierungen zum Erlasse polizeilicher Be-
stimmungen über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage,
auf die neuen Provinzen und Hohenzollern übertragen durch Ge-
setz vom 9. Mai 18928). Mit dieser Uebertragung sind die Zweifel
an der fortdauernden Gültigkeit der Kabinettsorder vom 7. Februar
1837 hinfällig gewordenso).
Da das Gebiet der Polizeiverordnungen und Polizeiver-
fügungen dasselbe ist, so erscheint es möglich, daß die Polizei durch
eine Verfügung dasselbe Ziel verfolgt, dessen Erreichung bereits
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lauenburg. Ges. vom 7. Jannar 1870, § 145 LVG.
56) Anderer Ansicht hinsichtlich der vor Erlaß der Vll. ergangenen
Ermächtigungsklauseln Foerstemann a.—a. O. S. 201 nach dem Grund-
satze: resoluto jure concedentis resolvitur jus concessum. Es bedarf aber
keiner weiteren Ausführung, daß durch die VlU. nicht das Subjekt der Gesetz-
gebung, sondern nur deren Form sich verändert hat.
317) GS. 1837, S. 19.
ss) GS. 1892, S. 102.
39) So war ihr in der 1. Aufl. die Gültigkeit abgesprochen.