Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 165 
Von der Polizeiverordnung ist der zunächst vorgesetzten Staats- 
behörde sofort eine Abschrift einzureichen. Der Regierungspräsident 
kann orts= oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft setzen. 
Er bedarf jedoch dazu, abgesehen von den Fällen, die keinen Auf- 
schub erleiden, der Zustimmung des Bezirksausschusses. Der 
Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht im Wege 
stehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß 
außer Kraft zu setzen. Die Genehmigung des Königs ist hierzu 
erforderlich, wenn die polizeiliche Vorschrift von dem Könige 
oder mit dessen Genehmigung erlassen war. Hinsichtlich der 
Strom--, Schiffahrts= und Hafenpolizeivorschriften ist jedoch diese 
Befugnis auf den Minister für Handel und Gewerbe über- 
gegangensa). 
Durch diese allgemeine Feststellung der rechtlichen Grundlagen 
des Polizeiverordnungsrechtes ist selbstverständlich nicht ausge- 
schlossen, daß in dem einen oder dem anderen Falle noch eine 
Sonderrechtsnorm die Polizei zum Erlasse besonderer Verordnungen 
ermächtigtso). In den folgenden Paragraphen wird auf solche noch 
mehrfach zurückzukommen sein. Eine solche Sonderrechtsnorm bildet 
namentlich die Kabinettsorder vom 7. Februar 183737) betreffend 
die Berechtigung der Regierungen zum Erlasse polizeilicher Be- 
stimmungen über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage, 
auf die neuen Provinzen und Hohenzollern übertragen durch Ge- 
setz vom 9. Mai 18928). Mit dieser Uebertragung sind die Zweifel 
an der fortdauernden Gültigkeit der Kabinettsorder vom 7. Februar 
1837 hinfällig gewordenso). 
Da das Gebiet der Polizeiverordnungen und Polizeiver- 
fügungen dasselbe ist, so erscheint es möglich, daß die Polizei durch 
eine Verfügung dasselbe Ziel verfolgt, dessen Erreichung bereits 
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lauenburg. Ges. vom 7. Jannar 1870, § 145 LVG. 
56) Anderer Ansicht hinsichtlich der vor Erlaß der Vll. ergangenen 
Ermächtigungsklauseln Foerstemann a.—a. O. S. 201 nach dem Grund- 
satze: resoluto jure concedentis resolvitur jus concessum. Es bedarf aber 
keiner weiteren Ausführung, daß durch die VlU. nicht das Subjekt der Gesetz- 
gebung, sondern nur deren Form sich verändert hat. 
317) GS. 1837, S. 19. 
ss) GS. 1892, S. 102. 
39) So war ihr in der 1. Aufl. die Gültigkeit abgesprochen.
	        
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