192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 436
sondern für alle gewerblichen Anlagen besonderen, von den Landes-
regierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Ihnen stehen
bei Ausübung dieser Aussicht alle amtlichen Befugnisse der Orts-
polizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichti-
gung der Anlagen zu. Sie sind vorbehaltlich der Anzeige von
Gesetzwidrigkeiten zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis
gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichti-
gung unterliegenden Anlagen zu verpflichten. Die Regelung der
Zuständigkeiten zwischen diesen Beamten und den ordentlichen
lizeibehörden bleibt den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten?).
Die Aufsichtsbeamten, welche in Preußen den Titel Gewerberat
ühren, haben Jahresberichte über ihre Tätigkeit zu erstatten, welche
entweder vollständig oder im Auszuge dem Bundesrate und dem
Reichstage vorzulegen sind. Die Arbeitgeber müssen die hiernach
auszuführenden amtlichen Besichtigungen zu jeder Zeit, nament-
lich auch in der Nacht während des Betriebes gestatten. Sie sind
ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde
iejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer
Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrate oder der Landes-
bentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen
und Formen vorgeschrieben werden. Eine Nichterfüllung dieser
gesetzlichen Verpflichtungen seitens des Arbeitgebers ist mit Strafe
bedroht (88 139b, 149 Nr. 7 GO.).
Besondere landesgesetzliche Vorschriften bestehen endlich noch
in Preußen hinsichtlich der beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten
Handarbeiter nach dem Gesetze vom 21. Dezember 18465), welches
urch Verordnung vom 19. August 18672) auch auf die neuen
Provinzen und durch Gesetz vom 25. Februar 18788) auch auf
n Kreis Herzogtum Lauenburg ausgedehnt wurde, aber in den
Pohenzollernschen Landen nicht gilt. Die Annahme von Arbeiten
arf hiernach nur durch einen von der Polizeibehörde vereidigten
S 10 Vgl. dazu für Preußen A. E. vom 27. April 1891 — GS. 1891,
P6o. —. Dienstanweisung vom 23. April 1892 für die Gewerbeaufsichts-
amten — Ml. der inn. Verw. 1892, S. 160 —.
G#S. 1847, S. 21. Vgl. dazu CR. vom 7. Mai 1847 — Ml.
" inn. Verw. 1847, S. 109.
!!) Ge. 1867, S. 1426.
2) G. 1878, S. 97, 126.