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566 Das Verwaltungsrecht. 8208
Gebühren für staatliche Handlungen angenommen. Richtig ist
also, daß die Regalien an Bedeutung unendlich verloren haben,
daß es sich um eine im Absterben begriffene Rechtseinrichtung
handelt. Aber daß alle Regalien beseitigt seien, läßt sich keines-
wegs behaupten, und ihr Fortbestand folgt schon aus dem oben
auf Grund des ALR. gegebenen Verzeichnisse.
Regalien sind zunächst die Nutzungen der Land= und Hecl-
straßen, der Ströme, Häsen und Mceresufer. In erster Linie
handelt es sich hier allerdings um Verkehrsanstalten, die im Ge-
biete der inneren Verwaltung zu behandeln waren. Daneben
ergibt sich aber aus dem gemeinen Eigentume des Staates auch
ein Nutzungsrecht, sofern ein verkehrspolizeiliches Interesse nicht
im Wege steht, so z. B. das Recht auf Nutzung der Bäume an
den Chausseen, das Recht auf einen in den betreffenden Grund=
stücken gefundenen Schatz und dergleichen mehr. Soweit der Staa
die Land= und Heerstraßen an kommunale Verbände übereigut
hatt), haben diese freilich auch die entsprechenden Nutzungen.
Aus dem gemeinen Eigentume des Staates an den Land-
und Wasserstraßen wird nun dessen Zollgerechtigkeit gefolgert.
Bei der damaligen Zerrissenheit des preußischen Staatsgebietes
war die Herstellung einer einheitlichen Grenzzollinie nicht möglich-
Der Schutz der einheimischen Gütererzeugung wurde daher vor-
zugsweise durch die Thoraccise beim Einbringen der Waren im
eine Stadt und durch die Beschränkung des gewerblichen Verkehrs
auf die Städte erreicht. Daneben bestanden die verhältnismäss
unbedentenden Durchgangszölle an Knotenpunkten der Land- un
Wasserstraßen, wie sie aus dem Mittelalter überkommen waren,
fort. Das ALR. II, 15 88 88, 89 erklärt daher die damalige
Zollgerechtigkeit ganz zutreffend als das Recht, von denjenigeml
welche sich der Häfen, Ströme, Wege, Brücken und Fähren bediene.
eine gewisse bestimmte Abgabe zu fordern, und unterscheidet den
eigentlichen Zoll von Sachen und Waren und das Brücken-, Fähr
und Wegegeld, welches nur von den die Brücke, die Fähre obe
den Weg passierenden Personen, Vieh und Fuhrwerken zu eut
richten ist. Das Vereinszollgesetz vom 23. Jannar 1838 hat jedoch
in Uebereinstimmung mit den schon früher ergangenen preußische!
6) Vgl. § 197.