Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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566 Das Verwaltungsrecht. 8208 
Gebühren für staatliche Handlungen angenommen. Richtig ist 
also, daß die Regalien an Bedeutung unendlich verloren haben, 
daß es sich um eine im Absterben begriffene Rechtseinrichtung 
handelt. Aber daß alle Regalien beseitigt seien, läßt sich keines- 
wegs behaupten, und ihr Fortbestand folgt schon aus dem oben 
auf Grund des ALR. gegebenen Verzeichnisse. 
Regalien sind zunächst die Nutzungen der Land= und Hecl- 
straßen, der Ströme, Häsen und Mceresufer. In erster Linie 
handelt es sich hier allerdings um Verkehrsanstalten, die im Ge- 
biete der inneren Verwaltung zu behandeln waren. Daneben 
ergibt sich aber aus dem gemeinen Eigentume des Staates auch 
ein Nutzungsrecht, sofern ein verkehrspolizeiliches Interesse nicht 
im Wege steht, so z. B. das Recht auf Nutzung der Bäume an 
den Chausseen, das Recht auf einen in den betreffenden Grund= 
stücken gefundenen Schatz und dergleichen mehr. Soweit der Staa 
die Land= und Heerstraßen an kommunale Verbände übereigut 
hatt), haben diese freilich auch die entsprechenden Nutzungen. 
Aus dem gemeinen Eigentume des Staates an den Land- 
und Wasserstraßen wird nun dessen Zollgerechtigkeit gefolgert. 
Bei der damaligen Zerrissenheit des preußischen Staatsgebietes 
war die Herstellung einer einheitlichen Grenzzollinie nicht möglich- 
Der Schutz der einheimischen Gütererzeugung wurde daher vor- 
zugsweise durch die Thoraccise beim Einbringen der Waren im 
eine Stadt und durch die Beschränkung des gewerblichen Verkehrs 
auf die Städte erreicht. Daneben bestanden die verhältnismäss 
unbedentenden Durchgangszölle an Knotenpunkten der Land- un 
Wasserstraßen, wie sie aus dem Mittelalter überkommen waren, 
fort. Das ALR. II, 15 88 88, 89 erklärt daher die damalige 
Zollgerechtigkeit ganz zutreffend als das Recht, von denjenigeml 
welche sich der Häfen, Ströme, Wege, Brücken und Fähren bediene. 
eine gewisse bestimmte Abgabe zu fordern, und unterscheidet den 
eigentlichen Zoll von Sachen und Waren und das Brücken-, Fähr 
und Wegegeld, welches nur von den die Brücke, die Fähre obe 
den Weg passierenden Personen, Vieh und Fuhrwerken zu eut 
richten ist. Das Vereinszollgesetz vom 23. Jannar 1838 hat jedoch 
in Uebereinstimmung mit den schon früher ergangenen preußische! 
6) Vgl. § 197.
	        
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