Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Ergänzung. 739 
Ortsschulinspektoren besitzen die Provinzialschulkollegien nicht. Die 
Kontrolle an Ort und Stelle wird vielmehr lediglich durch die 
technischen Räte als Kommissare der Behörde gehandhabt. 
Die Gemeinde wirkt bei der Verwaltung mit, soweit sie 
Trägerin der Schule ists). 
Die Universitäten, Hochschulen und Akademien endlich stehen 
unter keiner Provinzialbehörde, sondern unmittelbar unter dem 
Unterrichtsministerium, soweit sie nicht als rein fachtechnische 
Bildungsanstalten dem betreffenden Fachministerium unterstellt 
sindio). Als ständiger Kommissar des Ministeriums wirkt bei jeder 
Universität ein vom Könige ernannter Kurator. 
  
Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44 
über den Erwerb und Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit. 
Der Erwerb und Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit 
ist neu geregelt durch das Gesetz vom 22. Juli 1913:). Die 
Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechte bestehen im wesent- 
lichen in folgendem. 
Das Gesetz erkennt neben der durch Staatsangehörigkeit ver- 
mittelten, eine unmittelbare Reichsangehörigkeit ausdrücklich an 
(8§ 1). Da jedoch Elsaß-Lothringen im Sinne des Gesetzes als 
Bundesstaat gilt (8§ 1), wird die unmittelbare Reichsangehörigkeit 
nur in den Schutzgebieten erworben, während die elsaß-lothrin- 
gische Staatsangehörigkeit als Recht ohne Inhalt auch bloße Reichs- 
angehörigkeit ist. Daneben kommt unmittelbare Reichsangehörig- 
keit auch bei Wiederverleihung an ehemalige Deutsche, die sich 
nicht im Inlande niedergelassen haben, in Betracht (8§ 33), sowie 
bei Reichsbeamten, die als Ausländer angestellt werden und ihren 
dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben (8 34). 
Findelkinder gelten bis zum Beweise des Gegenteiles als 
Kinder eines Angehörigen des Bundesstaates des Fundortes (8 4). 
  
%) Bgl. 8224. 
10) Vgl. Bd. 2, § 134. 
1) ReBl. 1903, S. 538 ff., Komm. von Romen, Berlin 1903; 
Meyer, Berlin 1913. 
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