Ergänzung. 739
Ortsschulinspektoren besitzen die Provinzialschulkollegien nicht. Die
Kontrolle an Ort und Stelle wird vielmehr lediglich durch die
technischen Räte als Kommissare der Behörde gehandhabt.
Die Gemeinde wirkt bei der Verwaltung mit, soweit sie
Trägerin der Schule ists).
Die Universitäten, Hochschulen und Akademien endlich stehen
unter keiner Provinzialbehörde, sondern unmittelbar unter dem
Unterrichtsministerium, soweit sie nicht als rein fachtechnische
Bildungsanstalten dem betreffenden Fachministerium unterstellt
sindio). Als ständiger Kommissar des Ministeriums wirkt bei jeder
Universität ein vom Könige ernannter Kurator.
Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
über den Erwerb und Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit.
Der Erwerb und Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit
ist neu geregelt durch das Gesetz vom 22. Juli 1913:). Die
Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechte bestehen im wesent-
lichen in folgendem.
Das Gesetz erkennt neben der durch Staatsangehörigkeit ver-
mittelten, eine unmittelbare Reichsangehörigkeit ausdrücklich an
(8§ 1). Da jedoch Elsaß-Lothringen im Sinne des Gesetzes als
Bundesstaat gilt (8§ 1), wird die unmittelbare Reichsangehörigkeit
nur in den Schutzgebieten erworben, während die elsaß-lothrin-
gische Staatsangehörigkeit als Recht ohne Inhalt auch bloße Reichs-
angehörigkeit ist. Daneben kommt unmittelbare Reichsangehörig-
keit auch bei Wiederverleihung an ehemalige Deutsche, die sich
nicht im Inlande niedergelassen haben, in Betracht (8§ 33), sowie
bei Reichsbeamten, die als Ausländer angestellt werden und ihren
dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben (8 34).
Findelkinder gelten bis zum Beweise des Gegenteiles als
Kinder eines Angehörigen des Bundesstaates des Fundortes (8 4).
%) Bgl. 8224.
10) Vgl. Bd. 2, § 134.
1) ReBl. 1903, S. 538 ff., Komm. von Romen, Berlin 1903;
Meyer, Berlin 1913.
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