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der weltlichen Obrigkeit im Gegensatze zu dem
der Kirche. Die Reichspolizeiordnungen des
16. Jahrhunderts, die in Landespolizeiordnungen
weiter ausgeführt wurden, sind daher große Ver-
waltungsgesetze über alle Gebiete des Staats-
lebens.
Das kirchliche Gebiet hatte man von jeher
nicht zur Polizei gerechnet und tat dies auch
nicht, nachdem durch die Reformation die Kirche
in den protestantischen Gebieten dem Staate ein-
verleibt war. Schon verfassungsrechtlich war
hier eine Sonderstellung gegeben, da dem Landes-
herren auf diesem Gebiete geschichtlich über-
kommene und verbriefte Rechte der Stände nicht
gegenüberstanden. Das ganze kirchliche Gebiet
mit dem Anhanga der Schule bleibt also der
Polizei gegenüber selbständig.
Der dreißigjährige Krieg entwickelte in den
größeren deutschen Gebieten ein stehendes Heer
und auf dieses gestützt eine auswärtige Politik,
als deren Träger der westfälische Frieden die
deutschen Einzelstaaten ausdrücklich anerkennen
mußte. Beides war der überkommenen Ordnung
des Patrimonialstaates zunächst etwas Fremd-
artiges. Der Landesherr trat hier auch zuerst
als absolut auf. Deshalb fügt man auch diese
Gebiete der Polizei nicht ein.
Die große Umbildung des ständischen Staates,
die nun, gestützt auf das Heer, die absolute Mon-
archie des 17. Jahrhunderts unternahm, ließ nur
ein Gebiet unberührt, den Zivil- und Strafrechts-
schutz durch die ordentlichen Gerichte, da hier
namentlich infolge der fortdauernden Wirksam-
keit der Reichsgerichte jede größere Umwälzung
ausgeschlossen war. In dem Fiskalrechte und dem
Schutze des wohlerworbenen Rechtes bleibt dabei
auch noch eine Rechtsprechung gegenüber der