Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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der weltlichen Obrigkeit im Gegensatze zu dem 
der Kirche. Die Reichspolizeiordnungen des 
16. Jahrhunderts, die in Landespolizeiordnungen 
weiter ausgeführt wurden, sind daher große Ver- 
waltungsgesetze über alle Gebiete des Staats- 
lebens. 
Das kirchliche Gebiet hatte man von jeher 
nicht zur Polizei gerechnet und tat dies auch 
nicht, nachdem durch die Reformation die Kirche 
in den protestantischen Gebieten dem Staate ein- 
verleibt war. Schon verfassungsrechtlich war 
hier eine Sonderstellung gegeben, da dem Landes- 
herren auf diesem Gebiete geschichtlich über- 
kommene und verbriefte Rechte der Stände nicht 
gegenüberstanden. Das ganze kirchliche Gebiet 
mit dem Anhanga der Schule bleibt also der 
Polizei gegenüber selbständig. 
Der dreißigjährige Krieg entwickelte in den 
größeren deutschen Gebieten ein stehendes Heer 
und auf dieses gestützt eine auswärtige Politik, 
als deren Träger der westfälische Frieden die 
deutschen Einzelstaaten ausdrücklich anerkennen 
mußte. Beides war der überkommenen Ordnung 
des Patrimonialstaates zunächst etwas Fremd- 
artiges. Der Landesherr trat hier auch zuerst 
als absolut auf. Deshalb fügt man auch diese 
Gebiete der Polizei nicht ein. 
Die große Umbildung des ständischen Staates, 
die nun, gestützt auf das Heer, die absolute Mon- 
archie des 17. Jahrhunderts unternahm, ließ nur 
ein Gebiet unberührt, den Zivil- und Strafrechts- 
schutz durch die ordentlichen Gerichte, da hier 
namentlich infolge der fortdauernden Wirksam- 
keit der Reichsgerichte jede größere Umwälzung 
ausgeschlossen war. In dem Fiskalrechte und dem 
Schutze des wohlerworbenen Rechtes bleibt dabei 
auch noch eine Rechtsprechung gegenüber der
	        
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