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schulrat, der an die Stelle der bisherigen kon-
fessionellen Schulbehörden trat und zugleich das
höhere Schulwesen zu verwalten hat. Er ist eine
kollegiale Behörde und als sogenannte Zentral-
mittelstelle dem Unterrichtsministerium unterge-
ordnet.
Für Beratung von Fragen des religiösen Unter-
richtes können die kirchlichen Behörden Vertreter
bezeichnen. Auch können bei wichtigen allge-
me en Fragen des Unterrichtes Beiräte aus der
Zahl der Lehrer zugezogen werden.
S 46. Höheres Unterrichtswesen.
Höheres Unterrichtswesen ist alles dasjenige,
dessen Lehrziel über den Kreis der Volksschule
hinausgeht.
Hierher gehören zunächst die Fortbildungs-
schulen nach dem Gesetze vom 18. Februar 1874
(G.u.V.Bl. Nr. IX, S. 107). Soweit sie nicht eine
höhere Unterrichtsanstalt besuchen, sind Knaben
noch zwei Jahre, Mädchen noch ein Jahr nach
Zurücklegung des schulpflichtigen Alters ver-
pflichtet, eine Fortbildungsschule zu besuchen.
Doch kann bei anderweit genügendem Unterrichte
die Schulbehörde von dieser Verpflichtung be-
freien. Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits-
und Lehrherren haben für den Schulbesuch bei
Vermeidung von Strafe zu sorgen und die ent-
sprechende Zeit zu gewähren. Der Unterricht zur
Befestigung und Erweiterung der in der Volks-
schule erworbenen Kenntnisse umfaßt wöchent-
lich einige Stunden. Für die entsprechenden Ver-
anstaltungen haben die Gemeinden zu sorgen.
Die Mittelschulen gewähren dagegen einen
umfassenden Unterricht über das Ziel der Volks-
schule hinaus.
Eine allgemeine Schulpflicht besteht für die