Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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schulrat, der an die Stelle der bisherigen kon- 
fessionellen Schulbehörden trat und zugleich das 
höhere Schulwesen zu verwalten hat. Er ist eine 
kollegiale Behörde und als sogenannte Zentral- 
mittelstelle dem Unterrichtsministerium unterge- 
ordnet. 
Für Beratung von Fragen des religiösen Unter- 
richtes können die kirchlichen Behörden Vertreter 
bezeichnen. Auch können bei wichtigen allge- 
me en Fragen des Unterrichtes Beiräte aus der 
Zahl der Lehrer zugezogen werden. 
S 46. Höheres Unterrichtswesen. 
Höheres Unterrichtswesen ist alles dasjenige, 
dessen Lehrziel über den Kreis der Volksschule 
hinausgeht. 
Hierher gehören zunächst die Fortbildungs- 
schulen nach dem Gesetze vom 18. Februar 1874 
(G.u.V.Bl. Nr. IX, S. 107). Soweit sie nicht eine 
höhere Unterrichtsanstalt besuchen, sind Knaben 
noch zwei Jahre, Mädchen noch ein Jahr nach 
Zurücklegung des schulpflichtigen Alters ver- 
pflichtet, eine Fortbildungsschule zu besuchen. 
Doch kann bei anderweit genügendem Unterrichte 
die Schulbehörde von dieser Verpflichtung be- 
freien. Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits- 
und Lehrherren haben für den Schulbesuch bei 
Vermeidung von Strafe zu sorgen und die ent- 
sprechende Zeit zu gewähren. Der Unterricht zur 
Befestigung und Erweiterung der in der Volks- 
schule erworbenen Kenntnisse umfaßt wöchent- 
lich einige Stunden. Für die entsprechenden Ver- 
anstaltungen haben die Gemeinden zu sorgen. 
Die Mittelschulen gewähren dagegen einen 
umfassenden Unterricht über das Ziel der Volks- 
schule hinaus. 
Eine allgemeine Schulpflicht besteht für die
	        
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