Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Die Form des Regierungsantritts ist zwar 
nicht rechtlich vorgeschrieben, doch erfolgt üb- 
licherweise der Erlaß einer Erklärung an die 
Staatsangehörigen, worin der neue Herrscher die 
Heilighaltung der Verfassung gelobt und sich 
über die Absichten seiner Regierung äußert. 
Ein besonderer Verfassungseid des Groß- 
herzogs wird im Gegensatze zu anderen deutschen 
Staaten nicht erfordert. Ebensowenig ist eine 
neue Huldigung seitens der Staatsangehörigen not- 
wendig. 
Die Herrschaft endet zunächst durch den Tod. 
womit die verfassungsmäßige Thronfolge sich er- 
öffnet. 
Dem Tode steht die Abdankung gleich. Durch 
sie tritt der Herrscher unter Wahrung seiner 
Ehrenrechte zurück in den Kreis der Staats- 
angehörigen, und zwar der Mitglieder des landes- 
herrlichen Hauses. 
Dieselben Wirkungen hat dauernde Regie- 
rungsunfähigkeit, da sie eine Voraussetzung des 
Thronerwerbes bildet. Dies wird durch den Vor- 
gang von 1856 bewiesen. *) 
Dagegen ist eine Absetzung des Monarchen 
im Wege Rechtens unmöglich, da in ihm die 
höchste Staatsgewalt verkörpert ist. Mit dem 
Untergange des alten Reiches ist die einst über 
den deutschen Landesherren stehende Gewalt fort- 
gefallen. Auch sind Land und Leute nicht mehr 
ererbtes Familiengut, so daß die Agnaten eine 
Obergewalt über den derzeitigen Landesherren 
als Vertreter der Familie beanspruchen können. 
®) Anderer Ansicht Wielandt, Badisches Staatsrecht 
S. 30 N. 1, der in diesem Falle nur Regentschaft eintreten 
lassen will. Allein der Vorgang von 1856, der sich vollständig 
mit den Grundsätzen des alten gemeinen deutschen Staats- 
rechts deckt, spricht dagegen.
	        
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