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c. besonderer Gerichtsstand in freiwilliger Ge-
richtsbarkeit vor dem Minister des Groß-
herzoglichen Hauses, in Zivilsachen vor
dem Oberlandesgerichte, in Strafsachen vor
Austrägen,*) sowie die reichsrechtlich vor-
gesehenen prozessualen Bevorzugungen; be-
sondere Standesbeurkundung vor dem Mi-
nister des Großherzoglichen Hauses als
Standesbeamten ; **)
d. in Polizeisachen Befreiung von der Polizei-
gewalt der Bürgermeister;
e. Familienautonomie nach Art. 57 E.G. zum
B.G.B., wobei es der Form des Vertrages
nicht mehr bedarf, vielmehr genügt, soweit
der Gegenstand nicht durch Verfassungs-
gesetz oder gewöhnliches Gesetz in An-
spruch genommen wird, landesherrliche Ver-
ordnung, wie der Eingang der Verordnung
vom 27. Juli 1885 ausdrücklich anerkennt;
f. vermögensrechtliche Ansprüche, insbeson-
dere Apanagen (vgl. $ 4).
Kapitel III. Die Volksvertretung.
811. Die Landstände im allgemeinen.
Die deutschen Landstände des Mittelalters
sind aus der selbständigen Ortsobrigkeit hervor-
gegangen. Ihre Notwendigkeit ergab sich dadurch,
daß der Landesherr außerhalb seiner Domänen-
*, Für die freiwillige Gerichtsbarkeit V. v. 18. August
1823 (R. Bl. Nr. XXIV, 8. 133). Im übrigen bestreitet
Binding, Verf. d. Gr. Baden, S. 100, den besonderen Gerichts-
stand überhaupt Wielandt, Staatsrecht, S. 42, wenigstens in
Civilsachen mangels einer gesetzlichen Grundlage. Doch ist
dafür ein gemeines Gewohnheitsrecht anzunehmen.
i Verordnung vom 27. Juli 1885 (G.u.R.Bl. Nr. XXIII,
S. 201.