Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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c. besonderer Gerichtsstand in freiwilliger Ge- 
richtsbarkeit vor dem Minister des Groß- 
herzoglichen Hauses, in Zivilsachen vor 
dem Oberlandesgerichte, in Strafsachen vor 
Austrägen,*) sowie die reichsrechtlich vor- 
gesehenen prozessualen Bevorzugungen; be- 
sondere Standesbeurkundung vor dem Mi- 
nister des Großherzoglichen Hauses als 
Standesbeamten ; **) 
d. in Polizeisachen Befreiung von der Polizei- 
gewalt der Bürgermeister; 
e. Familienautonomie nach Art. 57 E.G. zum 
B.G.B., wobei es der Form des Vertrages 
nicht mehr bedarf, vielmehr genügt, soweit 
der Gegenstand nicht durch Verfassungs- 
gesetz oder gewöhnliches Gesetz in An- 
spruch genommen wird, landesherrliche Ver- 
ordnung, wie der Eingang der Verordnung 
vom 27. Juli 1885 ausdrücklich anerkennt; 
f. vermögensrechtliche Ansprüche, insbeson- 
dere Apanagen (vgl. $ 4). 
Kapitel III. Die Volksvertretung. 
811. Die Landstände im allgemeinen. 
Die deutschen Landstände des Mittelalters 
sind aus der selbständigen Ortsobrigkeit hervor- 
gegangen. Ihre Notwendigkeit ergab sich dadurch, 
daß der Landesherr außerhalb seiner Domänen- 
*, Für die freiwillige Gerichtsbarkeit V. v. 18. August 
1823 (R. Bl. Nr. XXIV, 8. 133). Im übrigen bestreitet 
Binding, Verf. d. Gr. Baden, S. 100, den besonderen Gerichts- 
stand überhaupt Wielandt, Staatsrecht, S. 42, wenigstens in 
Civilsachen mangels einer gesetzlichen Grundlage. Doch ist 
dafür ein gemeines Gewohnheitsrecht anzunehmen. 
i Verordnung vom 27. Juli 1885 (G.u.R.Bl. Nr. XXIII, 
S. 201.
	        
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