Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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bezirke keine anderen Organe hatte, er sich also 
bei allgemeinen Anordnungen, insbesondere für 
eine Steuererhebung ihrer vorherigen Zustimmung 
vergewissern mußte. Aus dieser Entstehung folgte 
die Zusammensetzung der Stände nach Ritterschaft, 
Vertretern der geistlichen Stifter mit Grund- 
herrschaft und der Städte. Es ergab sich daraus 
aber weiter, abgesehen von der ständischen Steuer- 
bewilligung, völlige Unsicherheit ihrer Rechts- 
stellung. Diese alten Landstände sind wie in 
vielen anderen deutschen Gebieten so auch in 
Baden nach dem dreißigjährigen Kriege in den 
Ruhestand getreten. 
Die moderne konstitutionelle Bewegung des 
19. Jahrhunderts in Deutschland knüpft nun 
überall an die alten ständischen Erinnerungen 
wieder an, indem man Stände und Volksvertretung 
für dasselbe hielt. So verlangte Art. 13 der 
deutschen Bundesakte von 1815: ‚In allen Bundes- 
staaten wird eine landständische Verfassung statt- 
finden.“ Ebenso spricht die badische Verfassungs- 
urkunde von der Ständeversammlung, den Rechten 
und Pflichten der Ständeglieder und den Land- 
ständen. Tatsächlich handelte es sich von An- 
fang an nicht um eine ständische Versammlung 
im geschichtlich überkommenen Sinne, sondern um 
eine Volksvertretung. 
Die Volksvertretung ruht auf dem Boden der 
staatsbürgerlichen Gesellschaft und der Gleichheit 
aller vor dem Gesetze. Die Gesamtheit aller 
rechtlich gleichen Staatsangehörigen wird zwecks 
Teilnahme am staatlichen Leben von der Volks- 
vertretung vertreten. 
Die Rechtsordnung kennt nun überall zwei 
verschiedene Arten der Vertretung, die gesetz- 
liche für den Handlungsunfähigen und auftrags- 
mäßige für den Handlungsfähigen. Der Sprach-
	        
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