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erhält. Für Baden ist das ohne Bedeutung, da
beide parlamentarische Körperschaften Anwesen-
heit voraussetzen.
II. Rechte der Gesamtheit.
Eine gemeinsame Versammlung beider Kam-
mern findet nur bei der Eröffnung und Schließung
des Landtages, also nur für Formalakte statt,
bei denen eine Beschlußfassung nicht erfolgt.
Wohl aber ist, wenn beide Kammern sich über
das Finanzgesetz nicht einigen können, eine Ge-
samtabstimmung und Durchzählung durch beide
Kammern ohne vorherige gemeinsame Beratung
nach $ 61 Abs. 4 V.U. geboten.
Im übrigen treten beide Kammern nur ge-
sondert zusammen und beraten und beschließen
in getrennten ‚Körperschaften.
1. Zustimmung und Genehmigung. Die Volks-
vertretung ist unselbständiges Staatsorgan. Sie
bringt also nicht in sich den Staatswillen zur
Entstehung, sondern wirkt unselbständig mit zu
staatlichen Anordnungen, die vom Großherzoge
ausgehen, aber zu ihrem Erlasse ihrer Einwil-
ligung bedürfen. Wird diese Einwilligung vor-
her erklärt, z. B. zu Gesetzen, so heißt sie Zu-
stimmung, erfolgt sie zu einem bereits erlassenen
Staatsakte, so wird sie als Genehmigung be-
zeichnet. In beiden Fällen ist jedoch ein überein-
stimmender Beschluß beider Kammern notwendig,
wenn die verfassungsmäßige Einwilligung erteilt
sein soll. Die Zustimmung kann auch erfolgen
durch die parlamentarische Initiative zu einem
Gesetzentwurfe.
2. Vorstellung und Beschwerde Nach $ 67
V.U. haben die Kammern das Recht der Vor-
stellung und Beschwerde. Dazu gehört es, Miß-
bräuche der Verwaltung, die zu ihrer Kenntnis