Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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die von einer Zentralbehörde berufen wurden, und 
deren Rechtsverhältnisse ein Gesetz vom 26. Mai 
1876 tegelte, und die übrigen, in der Regel beliebig 
entlaßbaren Bediensteten. Eine einheitliche Re- 
gelung erfolgte erst durch das Beamtengesetz vom 
24. Juli 1888 und die Gehaltsordnung von dem- 
selben Tage (G.u.V.Bl. Nr. XXXIV, S. 399 u. 450) 
nebst mehreren Novellen. Dabei wurden die 
88 24, 25 der Verfassungsurkunde außer Kraft ge- 
setzt, so daß das Beamtenrecht jetzt nur noch auf 
gewöhnlichen Gesetzen beruht. 
Das DBeamtenverhältnis besteht in einem 
umfassenden Pflichtverhältnisse gegenüber dem 
Staate unmittelbar, vermöge dessen. der Beamte 
zu ungemessenen Diensten einer bestimmten Art 
gegenüber dem Staate verpflichtet ist. Die Über- 
tragung eines bestimmten Amtes mit Einkommen 
ist nicht notwendig, also auch nicht die Bekleidung 
eines obrigkeitlichen Amtes. Ebensowenig wird 
unbedingt erfordert, daß der Beamte seine Zeit 
dem Amte ganz widmet, aus ihm seinen Lebens- 
beruf macht. Wohl aber muß das Beamtenver- 
hältnis dem Staate gegenüber unmittelbar be- 
gründet sein. Die Hofbeamten sind nicht Beamte, 
weil sie nur in einem persönlichen, privatrecht- 
lichen Dienstverhältnisses zum Landesherren 
stehen. Aber auch die Beamten der Gemeinden 
und sonstigen öffentlichen Verbände sind, obwohl 
in einem öffentlichen Dienste stehend, nicht Be- 
amte im Rechtssinne, da es in Baden den Begriff 
der mittelbaren Staatsbeamten nicht gibt. 
Die Beamten zerfallen in etatsmäßige und 
nichtetatsmäßige. Erstere genießen — zum Teil 
nach einer Probezeit — unwiderruflich die etats- 
mäßigen Vermögensvorteile, letztere nicht. 
Die Begründung des Beamtenverhältnisses 
vollzieht sich regelmäßig mit Zustimmung des
	        
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