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Das unerhörte Verhalten der Regierung des Prinzen Max von
Baden tritt an zwei Beispielen, die zur ewigen Schande deutscher
Geschichte festgehalten werden sollen, deutlich vor Augen. Eigen-
mächtig und unter Verletzung aller verfassungsrechtlichen
Grundlagen verfügte der Reichskanzler Prinz Max von
Baden die Abdankung des Kaisers. Eigenmächtig und unter
Verletzung aller parlamentarischen Grundbegriffe er-
nannte der Reichskanzler Prinz Mar von Baden Ebert zu
seinem Nachfolger1. Man muß weit bis in die Vorgeschichte der
Germanen zurückgehen, um ein Beispiel für einen ähnlichen Vor-
gang zu finden.
Es ist bezeichnend, mit welch auffälligem Schweigen Scheide-
mann in seinen „Erinnerungen“ über die tatsächlichen Vorgänge des
9. Novembers hinweggeht. Diese geschichtliche Oberflächlichkeit ist
für einen Mann, der vorgibt, aus der Schule des „historischen Ma-
terialismus" hervorgegangen zu sein, besonders charakteristisch. Ver-
ständlich allerdings ist dieses Schweigen, da jedes Wort des offenen
Eingeständnisses ein Bekenntnis zum Hochverrat sein würde.
Das Schweigen hat Scheidemann nichts genützt, denn andere
haben gesprochen.
Es ist besonders Ledebour, der das hochverräterische Verhalten
der führenden Sozialdemokraten am Vormittag des 9. Novembers
trefflich kennzeichnet.
Er berichtet, wie Dittmann, Vogtherr und er selbst sich am Vor-
mittag des 9. Novembers in ihrem Fraktionszimmer im Reichstag
aufhielten, um die ersten Berichte über die Erhebung abzuwarten.
Do erschienen plötzlich bei ihnen der Reichskan zler Ebert, Staats-
sekretär Scheidemann und Braun, um ihnen den Vorschlag zu
machen, sich in den Gewinn der Revolution zu teilen.
1 Es muß hier besonders beachtet werden, daß Ebert, Scheidemann und
Braun die Ubernahme der Regierung „im Auftrage der Partei“ forderten,
angeblich um Blutvergießen zu vermeiden. Die Ernennung Eberts zum Reichs-
kanzler wurde dann vom Prinzen Max von Baden „vorbehaltlich der gesetz-
lichen Genehmigung“ vollzogen. Man wird in der Weltgeschichte vergebens
nach einer ähnlichen Groteske suchen.
* Siehe Anhang 16.