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I. Schon Bodin stellt die Behauptung auf, daß, wenn die
Nachkommen und Verwandten eines Usurpators sehr lange Zeit
hindurch, d. h. hundert Jahre lang, die Herrschaft in beständiger
Succession und ohne jede Störung von Seiten der Bürger 22) inne
gehabt hätten, ihre Herrschaft nicht mehr eine usurpatorische, son-
dern eine legitime sei; denn jene lange Verjährungsfrist habe die-
selbe Kraft wie ein rechtmäßiger Entstehungsgrund, und die Bürger
hätten durch die Unterlassung jeder Störung bewiesen, daß sie sich
in die Herrschaft dieser Familie freiwillig fügten und dieselbe als
legitim guthießen ?2). Der beigefügte Hinweis auf eine Pandekten-
stelle.) zeigt, daß das Rechtsinstitut, auf welches Bodin sich bezieht,
die unvordenkliche Zeit ist. — Wie Bodin überhaupt als ein Vor-
läufer der historischen Schule betrachtet werden darf, so auch in
diesem Punkte; aus dem Kreise von modernen Publicisten und Ju-
risten, welche wir ihrer gemeinsamen Richtung wegen mit jenem
Namen bezeichnen, sind zahlreiche Aeußerungen hervorgegangerg die
eine Legitimität der Staatsgewalt kraft Verjährung statuiren. So
sagt Burke gelegentlich?5), Verjährung (prescription) sei der so-
lideste aller Rechtstitel, nicht allein für das Eigenthum, sondern
auch für die Schützerin alles Eigenthums, die Regierung; insbeson-
dere beruhe die Autorität der Britischen Verfassung mit Einschluß
des Königthums nur auf ihrer unvordenklichen Dauer. Niebuhr
meint °8), unleugbar gelte für das Staatsrecht eine Verjährung der
Usurpation, wie im Privatrecht Verjährung des Besitzes (D. h. Er-
sitzung). Savigny'#t) nimmt eine publicistische Verjährung an,
das Urbild der unvordenklichen Zeit; vollendet sei dieselbe, „wenn
der gegenwärtige Zustand schon so lange besteht, daß die jetzt lebende
Generation keinen andern gekannt, ja selbst von ihren nächsten Vor-
fahren keinen andern, als von diesen selbst erlebt, erfahren hat,“
denn unter solchen Voraussetzungen könne man annehmen, „daß
92) Eine die Legitimirung hindernde Störung kann nach Bodin's Ansicht
aber auch durch bloße Worte geschehen.
93) Joannis Bodini De Republica libri sex, II, 5.
94) L. 3, & 4, D. De aqua duotid. (43, 20).
95) The Works of E. Burke, by Henry Rogers, Vol. II, pag. 487.
96) Geschichte des Zeitalters der Revolution, I, S. 212 (citirt von Bluntschli,
I. S. 26).
97) System IV, S. 482—483. z