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Theil empfunden; sie fordern deshalb ruhiges Verhalten des Volkes,
Regierung im Interesse des Volkes, Anerkennung von Seiten des
Volkes oder seiner Organe und Aehnliches114); aber alle diese Er-
fordernisse sind dem Wesen der Verjährung und ebenso ihren ein-
zelnen positivrechtlichen Ausbildungen fremd, sie können nur äußer-
lich mit der Verjährung in Zusammenhang gebracht werden. Durch
diese Verbesserung sind zudem andere Schwierigkeiten, welche sich
aus der ausschließlichen Beziehung der Verjährung auf subjektive
Rechte ergeben, nicht beseitigt. Mit einer Usurpation der Staats-
gewalt pflegt eine Abänderung der Verfassung und vieler einzelnen
Gesetze verbunden zu sein; woher sollen die neuen Bestimmungen
ihre rechtliche Gültigkeit gewinnen, da doch unmöglich die durch die
Verjährung später erlangte Legitimität des faktischen Herrschers eine
rückwirkende Kraft haben kann? oft wird selbst die Nachfolge in
die Herrschaft des Usurpators nur auf einem Gesetze beruhen, das
derselbe lange vor Vollendung der Verjährung erlassen hat. Ferner:
die Verjährung als Grund des Erwerbs von Rechten setzt die Rechts-
persönlichkeit voraus; wie kann nun ein Staat, der nie zuvor be-
standen hat, durch Verjährung eine legitime Herrschaft erwerben?
wie eine Corporation (Stand oder Volk), die bisher keine Rechts-
persönlichkeit besessen, rechtmäßiger Träger einer Staatsgewalt durch
Verjährung werden? Die rechtmäßige Existenz etwa des Peruani-
schen Staates und die rechtmäßige Souverainität des Peruanischen
Volkes, welche beide Subjekte während der Spanischen Herrschaft
gar nicht vorhanden waren, ließe sich nicht auf Verjährung zurück-
führen, selbst wenn Verjährung im Allgemeinen ein Erwerbgrund
der Souverainität wäre. — Das Resultat dieser Erörterung ist
also, kurz zusammengefaßt: Nirgends ist durch einen allgemeinen.
oder speciellen Rechtssatz eine Verjährung der Staatsgewalt aner-
kannt, zuweilen dagegen verboten; ein Schluß von denjenigen Rech-
ten, bei welchen sie nach Vorschrift des positiven Rechts zur Anwen-
dung kommt, auf die Staatsgewalt ist nicht zulässig; selbst wenn
eine Verjährung der Staatsgewalt durch das Recht sanktionirt wäre,
würde sie in vielen Fällen die Usurpation nicht legitimiren oder
mindestens nicht den gesammten durch die Usurpation gestörten
Rechtszustand heilen. Alle diese Consequenzen sind nur dann zu
114) S. die aus Bodin, Escher, Bluntschli angeführten Aeußerungen.