Full text: Das Legitimitätsprincip.

VII. 
Das Eigenthum der legitimen Fürsten an 
der Souveränetät. 
  
Schon oben ist erwähnt worden, daß die Anhänger des 
Legitimitätsprincips sich nicht damit begnügten, das Königthum 
auf einen Willensact Gottes zurückzuführen und ihm damit 
die unangreifbare Stellung einer von Gott eingesetzten Obrig- 
keit einzuräumen, sondern daß sie überdies noch die alte Lehre 
von dem Eigenthumsrechte des Staatsherrschers am Grund 
und Boden des Staatsgebiets, beziehentlich an der mit diesem 
ursprünglich verbundenen Landesherrschaft wieder auffrischten, 
um auch auf diese Weise das Recht des Souveräns so sehr 
als möglich dem Volkswillen gegenüber zu isoliren und zugleich 
Land und Leute einer weitgehenden Willensmacht des Landes- 
herrn zu unterwerfen. 
Der Legitimitätstheorie war eine derartige Anschauung 
der Souveränetät von Anfang an nicht fremd gewesen; 
Talleyrand hatte außer dem Erbgange nur die Cession von 
seiten des Herrschers, also gleichfalls ein rein privates Rechts- 
geschäft, als einen vollgültigen Rechtstitel auf die Erwerbung 
eines Landes ansehen wollen, das letztere somit selbst oder 
doch die Herrschaft über dasselbe als einen Vermögensbestand-
	        
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