Full text: Das Legitimitätsprincip.

XIV. 
Die Heilung der Usurpation durch den 
Volkswillen. 
  
Schon oben hatten wir Gelegenheit, darauf hinzuweisen, 
daß Bluntschli's Verjährungstheorie die Lehre von einer 
Legitimation des widerrechtlichen Thronerwerbs durch den 
Volkswillen in sich birgt. Ebenso hat Zöpfl eine Legitimität 
des usurpatorischen Staatsherrschers im Verhältnisse zum Volke 
dann angenommen, wenn dieses den Herrscher auf den durch 
eine widerrechtliche Thatsache zur Erledigung gekommenen Thron 
berief. Jedoch behandelt der letztgenannte das von ihm und 
Zachariä so genannte staatsrechtliche Verhältniß der Legitimität 
mit noch größerer Vorsicht, als er dem völkerrechtlichen Ver- 
hältnisse der Legitimität gegenüber bewies. 
Er unterscheidet zwei Fälle: entweder sei der Staats- 
herrscher durch den Volkswillen, oder ohne, beziehentlich gegen 
denselben in den Besitz der Herrschaft gekommen. 1) Im ersten 
Falle, wenn Volk oder Volksvertretung den Herrscher zur 
  
1) Zöpfl, a. a. O., I, 557, 558.
	        
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