III.
Die Perrschaft des Tegitimitätsprincips.
Alle Vortheile, welche das consequent verwirklichte und
von den europäischen Hauptmächten garantirte Legitimitäts-
princip seiner Jdee nach dem Rechtsfrieden unsers Welttheils
zu bringen geeignet schien, wurden durch den Preis aufge-
wogen, um welchen die Herrschaft des Legitimitätsprincips
allein erkauft werden konnte: die unbedingte rücksichtslose
Aufrechthaltung des Legitimitätsprincips würde nämlich die
auf Grund desselben errichtete Rechtsordnung schlechthin un-
abänderlich gemacht haben.
So wenig nun ein Zweifel darüber bestehen kann, daß
jede Rechtsordnung, um ihre Aufgabe erfüllen zu können, den
höchstmöglichen Grad der Unerschütterlichkeit jedem gewalt-
thätigen Angriffe oder Umsturzversuche gegenüber besitzen müsse,
so wenig darf doch angenommen werden, eine Rechtsordnung
müsse unabänderlich sein. Vielmehr wird die Unerschütterlich-
keit des Rechts gerade dadurch gesichert, daß letzteres auf eine
bestimmte, in demselben vorgesehene und durch dasselbe sanctio-
nirte Weise abgeändert werden kann. Die Unerschütterlichkeit
der Rechtsordnung darf nicht als die ewige Dauer dieser und