108 Fünfter Abschnitt.
100 Mk. Reinertrag geschätzten Grundbesitz bewirtschaften *).
Zur Wählbarkeit ist unter anderem Besitz des lübeckischen
Bürgerrechts erforderlich. Zu den Kosten der Landwirt-
schaftskammer leistet die Staatskasse einen durch Rat- und
Bürgerschluß zu bestimmenden Beitrag, im übrigen und soweit
sie nicht durch etwaige anderweitige Einnahmen gedeckt
werden, werden sie auf alle Wahlberechtigten nach dem Ver-
hältnis des amtlich ermittelten Reinertrages der von ihnen
bewirtschafteten Grundstücke verteilt, die Umlagen sollen in-
des !/a vom Hundert des Grundsteuerreinertrages nicht über-
steigen. — Soweit der Staat selbst als Unternehmer oder Ver-
pächter in der Land- und Forstwirtschaft auftritt, werden
seine Interessen durch das Finanzdepartement wahrgenommen.
Drittes Kapitel.
8 31.
Finanzwesen.
Was die Verwaltung des Staatsvermögens anbetrifft, so
sind die hierfür geltenden Grundsätze der Verfassung, ins-
besondere hinsichtlich der Mitwirkung der Bürgerschaft und
des Bürgerausschusses bereits oben S. 16f., 8.39. und 8. 45 f.
mitgeteilt worden. Die oberste Behörde für die Verwaltung
des Finanzvermögens des Staates ist das aus vier Senatoren
und zehn bürgerlichen Deputierten bestehende Finanzdeparte-
ment, das, seit 1813 bestehend, die frühere Kämmerei in sich
aufgenommen hat und sich in der ersten Zeit seines Bestehens
hauptsächlich mit der Ordnung des Schuldenwesens zu be-
schäftigen hatte. Dem Finanzdepartement liegt die Vertretung
des Staatsfiskus ob. Zu seinem Geschäftsbereiche gehört die
Schuldenverwaltung, die Verwaltung der regelmäßig in Zeit-
pacht vergebenen Stadtgüter und die der Forsten **), die Aus-
*, Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Landwirt-
schaftskammer ist indes gemäß $ 22 des Gesetzes durch den
Bürgerausschuß vorgenommen worden.
**) Außer den Staatsforsten verwaltet das Finanzdeparte-
ment gemäß den: Rat- und Bürgerschluß vom 26. Mai 1873-
auch die Forsten des St. Johannis-Jungfrauenklosters.