Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

132 Fünfter Abschnitt. 
Kapitalien, die eine Verminderung des Vermögens zur Folge 
hat, die Veräußerung oder Vernichtung anvertrauter Denk- 
mäler des Altertums und der Kunst, sowie für die Verwendung 
von Kapitalien oder Einkünften zu nicht bestimmungsmäßigen 
Zwecken und für wesentliche Abweichungen von der vor- 
geschriebenen oder hergebrachten Verwaltungsweise. Wichtig 
ist ferner die durch 8 7 des A.G. zum B.G.B. dem Senate 
eingeräumte Befugnis, die Bestimmungen des Stiftungsgeschäftes 
über die Verfassung einer Stiftung zu ändern, wenn sie unaus- 
führbar geworden sind oder durch ihre Befolgung die Er- 
füllung des Stiftungszweckes unmöglich oder wesentlich beein- 
trächtigt werden würde (Ausnahmen in Abs. 2). Endlich ge- 
hört hierher die Beaufsichtigung und Überwachung aller 
Wohltätigkeitsanstalten und Stiftungen durch die Zentral- 
armendeputation. 
Die Zentralarmendeputation besteht nach ihrem revidierten 
Regulativ vom 16. März 1857 aus drei Mitgliedern des Senates 
und acht bürgerlichen Deputierten*). Sie hat in bezug auf 
das Armenwesen die dem Staate obliegende Oberaufsicht über 
sämtliche Anstalten zur Vorbeugung, Verminderung und Er- 
leichterung der Armut wahrzunehmen, namentlich, um eine 
größere Einheitlichkeit in der Verwendung und der Wirksanı- 
keit der vorhandenen Mittel zu erzielen. Ihr Wirkungskreis 
erstreckt sich auf alle im lübeckischen Staate vorhandenen 
Anstalten zu milden Zwecken, alle Stiftungen, Testamente 
und Legate, die irgendwie die individuelle Not abzuwenden 
oder zu mildern bestimmt sind, auch, unbeschadet etwaiger 
Verwaltungs- und Aufsichtsrechte der Familie, die Familien- 
testamente. Ihr ist von den Vorstehern und Verwaltern sämt- 
licher Stiftungen usw. Auskunft über den Zweck, die Ein- 
nahmen und Ausgaben und die Art der Verwaltung zu er- 
teilen; auch ist ihr alljährlich eine spezifizierte Abrechnung 
Stiftungen an dem Nachlaß der verpflegten Personen erkennen 
die $$ 142—147 des A.G. zum B.G.B. in weitem Umfange an. 
*) Bei der Wahl der Mitglieder ist tunlichst darauf Be- 
dacht zu nehmen, daß sich unter ihnen Mitglieder der Vor- 
steherschaften der größeren Wohltätigkeitsanstalten (Armen- 
anstalt, St. J ohannis-Jungfrauenkloster, Heiligen Geist-Hospital. 
Waisenhaus) befinden. |
	        
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