Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 133 
zuzustellen. Ferner sind ihr über sämtliche unterstützte 
Personen Listen einzureichen, die von ihr zu einem General- 
verzeichnis zusammengestellt werden; dieses Verzeichnis ist 
zur Einsicht der Vorsteher und Verwalter der Stiftungen usw. 
bereitzuhalten. 
Siebentes Kapitel. 
$ 35. 
Das Schulwesen. 
Für das gesamte Schulwesen ist das Unterrichtsgesetz 
vom 17. Oktober 1885 maßgebend; indes ist es nicht nur 
durch eine Reihe von Nachträgen abgeändert, sondern auch 
durch zahlreiche besondere Rat- und Bürgerschlüsse inhaltlich 
beeinflußt und ergänzt worden. 
Nach Art. 1 des Gesetzes steht das gesamte Unterrichts- 
und Erziehungswesen im lübeckischen Freistaate unter der 
oberen Aufsicht bzw. Leitung der Oberschulbehörde. Un- 
mittelbar zu verwalten hat sie die öffentlichen Schulen sowie 
die nicht mehr zu Gottesdiensten benutze Katharinenkirche 
und die Stadtbiliothek; dies gilt auch für die öffentlichen 
Schulen auf dem Lande, so daß diese, trotz der unten zu 
erwähnenden Beitragspflicht der Schulgemeinden, als Staats- 
schulen anzusehen sind. Die Oberschulbehörde besteht*) aus 
drei Mitgliedern des Senates, von denen eins den Vorsitz 
führt, und zwölf bürgerlichen Deputierten, von denen zwei 
vom Senate, sechs ebenfalls vom Senate, aber auf Vorschlag 
des Bürgerausschusses und vier vom Bürgerausschusse gewählt 
werden (vgl. oben S. 57); Lehrer dürfen der Behörde als Mit- 
glieder nicht angehören. Der Oberschulbehörde werden die 
Direktoren des Katharineums (Gymnasium mit Realgymnasium) 
und des Johanneums (Reformrealgymnasium mit Realschule) 
für die Angelegenheiten der von ihnen geleiteten Schulen, so- 
wie der Schulrat mit beratender Stimme beigeordnet. Die 
Oberschulbehörde bildet für die Angelegenheiten der einzelnen 
Arten von Schulen Abteilungen, denen noch weitere Schul- 
*) Nachtrag vom 7. Juni 1905.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.