138 Fünfter”Abschnitt.
bestehenden Gesetzen das Regulativ für die römisch-katholische
Gemeinde zu Lübeck vom 14. Juli 1841, soweit es nicht durch
die Bestimmungen der Verfassung vom 14. März 1904 ab-
geändert ist. Nach der letzteren ist Mitglied der Gemeinde
jeder Angehörige der römisch-katholischen Gemeinde, der im
lückischen Staatsgebiet wohnt. Zum kirchenordnungsmäßigen
Bestande der Gemeinde gehört der Kirchenvorstand und das
Pfarramt. Änderungen der Verfassung können vom Vorstande
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, bedürfen aber
der Bestätigung des Senates. Diese Bestätigung ist ferner
erforderlich für die Wahl der Vorsteher. Nach dem Regulativ
vom 14. Juli 1841 ist dem Geistlichen der Gemeinde neben
der Befugnis zur Vornahme von Amtshandlungen in der Kirche
auch gestattet, in den Wohnungen der Mitglieder der Ge-
meinde ohne besondere Dispensation zu taufen, zu trauen
und in Krankheits- und Sterbefällen die Sakramente zu
reichen; jedoch darf er von den Gebräuchen seiner Kirche
nichts zur öffentlichen Schau bringen, auch keinerlei Pro-
zessionen und Aufzüge halten oder Maßregeln zur Vermehrung
seiner Glaubensgenossen, z. B. durch Stellung von Bedingungen
bei gemischten Ehen, treffen. Vor Ausübung der Seelsorge
hat der Geistliche Nachweise über seine Prüfung und Er-
nennung sowie über die Sicherung der zu seinem Unterhalte
erforderlichen Mittel zu erbringen, einen Homagial-Revers zu
unterzeichnen und seine Bestätigung durch den Senat zu er-
wirken. Ebenso wie diese Anordnungen hat der Senat auf
Grund des ihm zustehenden Kirchenhoheitsrechtes auch die
Verordnung, betreffend die Zulassung von religiösen Orden
und ordensähnlichen Kongregationen und deren Beaufsichtigung,
vom 20. Dezember 1905 ohne Mitwirkung der Bürgerschaft
erlassen*). Nach ihr ist tür die Gründung Zulassung oder
Niederlassung von religiösen Orden oder ordensähnlichen
Kongregationen im lübeckischen Staatsgebiet die ausdrückliche
jederzeit widerrufliche Zustimmung des Senates erforderlich.
Die Ausübung einer Tätigkeit ist nur innerhalb der ge-
*) Vgl. den Eingang der Verordnung: „Der Senat als
Inhaber des Kirchenhoheitsrechtes hat beschlossen und ver-
ordnet hierdurch :*