Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

138 Fünfter”Abschnitt. 
bestehenden Gesetzen das Regulativ für die römisch-katholische 
Gemeinde zu Lübeck vom 14. Juli 1841, soweit es nicht durch 
die Bestimmungen der Verfassung vom 14. März 1904 ab- 
geändert ist. Nach der letzteren ist Mitglied der Gemeinde 
jeder Angehörige der römisch-katholischen Gemeinde, der im 
lückischen Staatsgebiet wohnt. Zum kirchenordnungsmäßigen 
Bestande der Gemeinde gehört der Kirchenvorstand und das 
Pfarramt. Änderungen der Verfassung können vom Vorstande 
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, bedürfen aber 
der Bestätigung des Senates. Diese Bestätigung ist ferner 
erforderlich für die Wahl der Vorsteher. Nach dem Regulativ 
vom 14. Juli 1841 ist dem Geistlichen der Gemeinde neben 
der Befugnis zur Vornahme von Amtshandlungen in der Kirche 
auch gestattet, in den Wohnungen der Mitglieder der Ge- 
meinde ohne besondere Dispensation zu taufen, zu trauen 
und in Krankheits- und Sterbefällen die Sakramente zu 
reichen; jedoch darf er von den Gebräuchen seiner Kirche 
nichts zur öffentlichen Schau bringen, auch keinerlei Pro- 
zessionen und Aufzüge halten oder Maßregeln zur Vermehrung 
seiner Glaubensgenossen, z. B. durch Stellung von Bedingungen 
bei gemischten Ehen, treffen. Vor Ausübung der Seelsorge 
hat der Geistliche Nachweise über seine Prüfung und Er- 
nennung sowie über die Sicherung der zu seinem Unterhalte 
erforderlichen Mittel zu erbringen, einen Homagial-Revers zu 
unterzeichnen und seine Bestätigung durch den Senat zu er- 
wirken. Ebenso wie diese Anordnungen hat der Senat auf 
Grund des ihm zustehenden Kirchenhoheitsrechtes auch die 
Verordnung, betreffend die Zulassung von religiösen Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen und deren Beaufsichtigung, 
vom 20. Dezember 1905 ohne Mitwirkung der Bürgerschaft 
erlassen*). Nach ihr ist tür die Gründung Zulassung oder 
Niederlassung von religiösen Orden oder ordensähnlichen 
Kongregationen im lübeckischen Staatsgebiet die ausdrückliche 
jederzeit widerrufliche Zustimmung des Senates erforderlich. 
Die Ausübung einer Tätigkeit ist nur innerhalb der ge- 
*) Vgl. den Eingang der Verordnung: „Der Senat als 
Inhaber des Kirchenhoheitsrechtes hat beschlossen und ver- 
ordnet hierdurch :*
	        
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